BFH: Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Eintritt in Eisskulpturen-Ausstellung

Die steuersatzbegünstigte Eintrittsberechtigung für Museen gilt auch für Kunstsammlungen, die eigens für die Ausstellung und damit nur vorübergehend zusammengestellt wurden. Dies hat der Bundesfinanzhof mit jetzt mitgeteiltem Urteil vom 22.11.2018 zu einem sogenannten Eismuseum entschieden (Az.: V R 29/17).

Streit um Begriff der "Sammlung"

Der Kläger veranstaltete im zugrundeliegenden Fall während der Wintermonate im Streitjahr 2010 zwei themenbezogene Ausstellungen mit Eisskulpturen, die von internationalen Künstlern eigens für die Ausstellung geschaffen und später witterungsbedingt zerstört wurden. Die Ausstellungen konnten gegen Eintrittsgeld besucht werden. Der Kläger begehrte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7%. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab. Zwar handele sich bei den Eisskulpturen um Kunstgegenstände, es liege aber keine Sammlung vor, die für den Museumsbegriff vorausgesetzt werde. Der Kläger unterhalte keine eigene Sammlung, sondern stelle nur vorübergehend aus. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sei daher nicht anzuwenden. Dagegen legte der Kläger Revision ein.

BFH: Vorübergehende Zusammenstellung von Kunstgegenständen ausreichend

Die Revision hatte Erfolg. Der BFH hob das FG-Urteil auf und gab der Klage statt. Danach umfasse die Eintrittsberechtigung für Museen auch den Eintritt zu einer Sammlung von Kunstgegenständen, die eigens für die Ausstellung und damit nur vorübergehend, nicht aber dauerhaft zusammengestellt worden seien. Der BFH weist darauf hin, dass es für die Steuersatzermäßigung nicht darauf ankomme, ob beispielsweise Sonderausstellungen komplett aus den Sammlungsbeständen anderer Einrichtungen oder privater Leihgeber zusammengestellt sind oder aber nur zu einem geringen Anteil aus der eigenen Sammlung bestückt werden. Der BFH merkt an, dass die Entscheidung auch für sogenannte Wanderausstellungen von Bedeutung sein könne, die an unterschiedlichen Orten gegen Eintrittsgeld zugänglich seien

BFH, Urteil vom 22.11.2018 - V R 29/17

Redaktion beck-aktuell, 30. Januar 2019.