BFH: Erfolgloser Kandidat kann Wahlkampfkosten steuerlich nicht absetzen

Erfolglose Bewerber um ein Mandat im Europäischen Parlament können ihre Wahlkampfkosten steuerlich nicht absetzen. Dies geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofes vom 10.12.2019 hervor (Az.: IX R 32/17).

Lediglich Nachrückposition erlangt

Die Klägerin nahm als Kandidatin auf der Liste ihrer Partei zur Europawahl teil. Da der Listenplatz nach dem Wahlergebnis nicht für ein Mandat im Parlament ausreichte, erhielt sie die Position eines Nachrückers für den Fall des Ausscheidens eines der gewählten Abgeordneten ihrer Partei. 

"Kandidatur-Kosten" als Werbungskosten geltend gemacht

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Kandidatur entstandene Kosten für Fahrten mit dem eigenen Pkw, Übernachtungen, Verpflegungsmehraufwand, Arbeitsmittel, Umzugskosten sowie Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung, Telefon und Internet als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften geltend. Das Finanzamt und nachfolgend auch das Finanzgericht lehnten eine Berücksichtigung als Werbungskosten ab.

BFH: Wahlkampfkosten grundsätzlich nicht absetzbar

Der BFH hat die von der Klägerin aufgewandten Kosten als Wahlkampfkosten eingeordnet und den Abzug als Werbungskosten ebenfalls abgelehnt. Nach der einschlägigen Regelung im Einkommensteuergesetz (§ 22 Nr. 4 Satz 3 EStG) dürften Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Dies gelte unabhängig davon, ob die Kandidatur erfolgreich war oder nicht. Zu den Wahlkampfkosten zählten alle Aufwendungen, die zur Erlangung oder Wiedererlangung eines Mandats getätigt werden. Dies gilt laut BFH auch für die Kosten zur Erlangung des Kandidatenstatus, die organisatorische Vorbereitung als Kandidatin sowie die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Nachrückerstatus.

Stattdessen pauschale steuerfreie Wahlkampfkostenerstattung für Parteien

Der Gesetzgeber habe von der steuerlichen Berücksichtigung der Wahlkampfkosten unter anderem deshalb abgesehen, weil der Steuervorteil je nach Höhe des individuellen Einkommens unterschiedlich hoch ausfallen würde und dadurch der Grundsatz der Chancengleichheit aller Wahlbewerber beeinträchtigt wäre, erläutert der BFH. Den Parteien werde stattdessen bei Erreichen bestimmter Stimmenanteile pauschal eine steuerfreie Wahlkampfkostenerstattung gezahlt. Diese Erstattung komme auch den Wahlbewerbern der Parteien zugute.

BFH, Urteil vom 10.12.2019 - IX R 32/17

Redaktion beck-aktuell, 2. April 2020.