DAV fordert Gesetzgeber zur zügigen Anpassung des "Sanierungserlasses" auf

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) fordert noch in dieser Legislaturperiode eine gesetzliche Regelung, die klarstellt, unter welchen Voraussetzungen Sanierungsgewinne steuerfrei sind. Dies geht aus seiner Stellungnahme vom Februar 2017 zur Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28.11.2016 (BeckRS 2017, 94182) hervor, wonach der sogenannte Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.

BFH: "Sanierungserlass" des BMF verstößt gegen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

Wie der DAV erläutert, hatte das Finanzministerium in den beiden Schreiben vom 27.03.2003 (IV A 6-9 2140-8/03, BStBl. I 2003, 240) und vom 22.12.2009 (IV C 6-9 2140/07/10001-01, BStBl. I 2010, 18) unter bestimmten Voraussetzungen einen Billigkeitserlass für auf einen Sanierungsgewinn entfallende Steuern vorgesehen. Zuvor war 1997 § 3 Nr. 66 EStG a.F. weggefallen, wonach Sanierungsgewinne ertragsteuerfrei waren, wenn einzelne oder mehrere Gläubiger eines Unternehmens zur Sanierung des Unternehmens auf ihre Forderungen verzichteten. Mit Beschluss vom 28.11.2016 (BeckRS 2017, 94182) hat der BFH entschieden, dass die beiden BMF-Schreiben gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoßen. Er stellte zudem klar, dass die in den Schreiben umschriebenen Voraussetzungen nicht ausreichen, um einen Erlass nach §§ 163, 227 AO zu rechtfertigen. Allein der Gesetzgeber könne durch eine neue gesetzliche Regelung die Voraussetzungen dafür schaffen, dass der Sanierungsgewinn "grundsätzlich" wieder steuerfrei gestellt wird. Unabhängig davon bleibe die Möglichkeit, mit anderen Gründen im Einzelfall eine sachliche Unbilligkeit der Steuern auf den Sanierungsgewinn darzulegen. Welche Gründe dies sein können, hat der BFH offengelassen.

DAV fordert gesetzliche Regelung zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen

Der DAV beklagt einen steuerlichen und insolvenzrechtlichen Scherbenhaufen. Mit der BFH-Entscheidung sei ein weiterer wichtiger Bestandteil des Sanierungssteuerrechts weggefallen. Eine Vielzahl von kleinen wie großen Sanierungen sei nur deshalb erfolgreich gewesen, weil die Finanzverwaltung auf die Erhebung von Steuern auf den Sanierungsgewinn verzichtet habe. So hätten Arbeitsplätze, aber auch Steuerquellen erhalten bleiben können. Der DAV fordert den Gesetzgeber daher dringend auf, noch in dieser Legislaturperiode durch eine gesetzliche Regelung klarzustellen, unter welchen Voraussetzungen Sanierungsgewinne steuerfrei seien. Insbesondere müsse § 3 Nr. 66 EStG a.F. wieder kurzfristig eingeführt werden, wobei eine vorrangige, uneingeschränkte Verlustverrechnung zuzulassen sei. Zudem müsse eine großzügige Übergangsregelung gewährt werden, die das Vertrauen in die bisherige Anwendbarkeit der beiden BMF-Schreiben schütze.

Redaktion beck-aktuell, 2. März 2017.

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