BFH: Vom Stillhalter gezahlter Barausgleich als steuerlicher Verlust zu berücksichtigen

Zahlt der Stillhalter bei einem Optionsgeschäft einen Barausgleich, führt dies sowohl vor als auch nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20.10.2016 klargestellt. Die Tatsache, dass dabei nur Verluste des Stillhalters, die der Neuregelung in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG unterliegen, auch mit positiven Kapitaleinkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG verrechnet werden können, stellt nach Ansicht des BFH keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht dar (Az.: VIII R 55/13).

Streit um steuerliche Berücksichtigung eines Barausgleichs

Im Urteilsfall hatte der Kläger vor und nach der Einführung der Abgeltungsteuer am 01.01.2009 Verkaufs- und Kaufoptionen auf den Dow Jones Euro-Stoxx-50-Index eingeräumt. Für die Übernahme der Verpflichtung, zum Ende der Laufzeit der Option die Differenz zwischen dem tatsächlichen Schlussabrechnungspreis und dem Basiswert auszugleichen, erhielt er eine Stillhalterprämie. Diese unterlag vor der Einführung der Abgeltungsteuer der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG und wird seit dem 01.01.2009 gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG besteuert. Die steuerliche Berücksichtigung des vom Kläger nach Endfälligkeit der Optionen gezahlten Barausgleichs lehnte das Finanzamt ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht Erfolg.

Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich gerechtfertigt

Die hiergegen gerichtete Revision des Finanzamtes war erfolgreich. Zwar sei der Barausgleich entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sowohl vor als auch nach Einführung der Abgeltungsteuer als Verlust des Stillhalters aus einem Termingeschäft steuerlich zu berücksichtigen, so der BFH. Entgegen der Auffassung des FG könnten jedoch Verluste aus dem Barausgleich für Optionen, die vor der Einführung der Abgeltungsteuer eingeräumt wurden und unter die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung fallen, nur mit positiven Einkünften im Sinne des § 23 EStG und mit Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG verrechnet werden. Da der Kläger keine derartigen Einkünfte erzielt hatte, sei die Klage mangels Verrechnungsmöglichkeit insoweit unbegründet gewesen. Dagegen könnten Verluste des Stillhalters, die unter die Neuregelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG fallen, auch mit positiven Kapitaleinkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG verrechnet werden. Insoweit hatte die Klage Erfolg, da der Kläger im Streitjahr derartige Einkünfte erzielt hatte. Der BFH sieht diese Ungleichbehandlung aufgrund des grundlegenden Systemwechsels als verfassungsrechtlich gerechtfertigt an.

BFH, Urteil vom 20.10.2016 - VIII R 55/13

Redaktion beck-aktuell, 1. Februar 2017.

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