BFH: "Gewerblich geprägte" inländische KG kann ihren ausländischen Gesellschaftern inländische Betriebsstätte vermitteln

Nicht nur eine "gewerbliche", sondern auch eine vermögensverwaltend tätige, aber im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG "gewerblich geprägte" inländische Kommanditgesellschaft, kann ihren ausländischen Gesellschaftern (hier: chilenische Kapitalgesellschaften) eine inländische Betriebsstätte (§ 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG in Verbindung mit § 2 Nr. 1 KStG) vermitteln. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.11.2017 hervor. Wie das Gericht betont, wird mit der Entscheidung eine für die Praxis der Besteuerung von Personengesellschaften im internationalen Steuerrecht bedeutsame Frage beantwortet (Az.: I R 58/15).

Abgeltungswirkung für Kapitalertragsteuerabzug ausgeschlossen

Konsequenz des Urteils sei, dass beim Bezug von (inländischen) Dividenden durch die KG die Abgeltungswirkung für den Kapitalertragsteuerabzug (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG) insoweit ausgeschlossen ist. Die ausländischen Gesellschafter der KG würden nach Maßgabe ihrer beschränkten Steuerpflicht veranlagt. Auf die hierbei sich ergebende Körperschaft- oder Einkommensteuerschuld werde die auf die Dividenden erhobene Kapitalertragsteuer angerechnet und gegebenenfalls auch erstattet, so der BFH.

DBA keine Voraussetzung für Geltung des Veranlassungsprinzips

Allerdings gilt dies nach der jetzt ergangenen Entscheidung nicht uneingeschränkt: Übt der Gesellschafter einer solchen (inländischen) KG im Ausland eine (weitere) eigene unternehmerische Tätigkeit aus, sei zu prüfen, ob die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens der inländischen Betriebsstätte der KG oder aber der durch die eigene Tätigkeit des Gesellschafters im Ausland begründeten ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Maßstab hierfür sei das Veranlassungsprinzip. Dies gelte auch bei Sitz/Ansässigkeit der Gesellschafter in einem Staat, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung abgeschlossen ist (beispielsweise Chile).

FG muss erneut entscheiden

Diese Prüfung nach dem Veranlassungsprinzip (entscheidend ist das "auslösende Moment" für den Erwerb der Beteiligung) erfordert laut BFH eine Abwägung, ob das Innehaben der Beteiligung, aus der die KG die Dividende erzielt hatte, überwiegend mit der branchenähnlichen (ausländischen) betrieblichen Tätigkeit der Gesellschafter im Zusammenhang stand. Dazu habe das Finanzgericht bisher keine Feststellungen getroffen, weswegen der BFH die Sache an das FG zurückverwiesen habe.

BFH, Urteil vom 29.11.2017 - I R 58/15

Redaktion beck-aktuell, 4. April 2018.

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