BFH: Entschädigung für Überspannung eines Grundstücks mit Stromleitung nicht steuerbar

Eine Entschädigung, die dem Grundstückseigentümer einmalig für die grundbuchrechtlich abgesicherte Erlaubnis zur Überspannung seines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, unterliegt nicht der Einkommensteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 02.07.2018 entschieden. Werde die Erlaubnis erteilt, um einer drohenden Enteignung zuvorzukommen, lägen weder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung noch sonstige Einkünfte vor, befand das Gericht (Az.: IX R 31/16).

Höhe nach Minderung des Verkehrswerts bemessen

Im Streitfall war der Steuerpflichtige Eigentümer eines selbstbewohnten Hausgrundstücks, das beim Bau einer Stromtrasse mit einer Hochspannungsleitung überspannt wurde. Der Steuerpflichtige nahm das Angebot des Netzbetreibers an, der ihm für die Erlaubnis, das Grundstück überspannen zu dürfen und die dingliche Absicherung dieses Rechts durch eine immerwährende beschränkt persönliche Grunddienstbarkeit, eine Entschädigung anbot. Die Höhe der Entschädigung bemaß sich nach der Minderung des Verkehrswerts des überspannten Grundstücks. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob die gezahlte Entschädigung zu versteuern sei.

Keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Der BFH gab dem Steuerpflichtigen Recht. Dieser erzielte nach Auffassung des Gerichts keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, denn es werde nicht die zeitlich vorübergehende Nutzungsmöglichkeit am Grundstück vergütet, sondern die unbefristete dingliche Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit und damit die Aufgabe eines Eigentumsbestandteils. Die Nutzung des Grundstücks sei durch die Vereinbarung nicht eingeschränkt worden.

Keine Einkünfte aus sonstigen Leistungen

Es hätten aber auch keine Einkünfte aus sonstigen Leistungen vorgelegen. Von dieser Einkunftsart würden Vorgänge nicht erfasst, die Veräußerungen oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich darstellen. Außerdem wäre der Steuerpflichtige wohl teilweise zwangsenteignet worden, wenn er der Überspannung seines Grundstücks nicht zugestimmt hätte. Wer seiner drohenden Enteignung zuvorkomme, erbringe jedoch keine Leistung im Sinne dieser Vorschrift.

BFH, Urteil vom 02.07.2018 - IX R 31/16

Redaktion beck-aktuell, 10. Oktober 2018.

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