BFH: Einräumung von Liegerechten im Begräbniswald kann umsatzsteuerfrei sein

Das Einräumen von Liegerechten zur Einbringung von Urnen unter Begräbnisbäumen kann als Grundstücksvermietung umsatzsteuerfrei sein. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 21.06.2017 entschieden. Erforderlich für die Umsatzsteuerfreiheit sei, dass räumlich abgrenzbare, individualisierte Parzellen überlassen werden, so dass Dritte von einer Nutzung der Parzelle ausgeschlossen sind (Az.: V R 3/17 und V R 4/17, BeckRS 2017, 130061 und BeckRS 2017, 130060).

V R 3/17: BFH bejaht Umsatzsteuerfreiheit

In der Sache V R 3/17 hatte der Kläger als Betreiber eines Urnenbegräbniswaldes, der einer gemeindlichen Friedhofssatzung unterlag, Interessenten sogenannte Liegerechte (Nutzungsrechte zur Beisetzung der Asche) an Familien- oder Gruppenbäumen für Zeiträume von 20 bis 99 Jahren eingeräumt. Der BFH bestätigte die vom Finanzgericht angenommene Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG, weil der Kläger geographisch eingemessene, räumlich abgrenzbare und mit einer Nummerierung individualisierte Parzellen überlassen habe. Weitere Leistungsbestandteile wie die Information über freie Grabstätten, die Instandhaltung des Waldes und der Wege und die Bereitstellung von Bänken sah der BFH nur als Nebenleistungen zur steuerfreien Vermietung an.

V R 4/17: Verfahren zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen

Im Verfahren V R 4/17 genügte es dem FG für die Steuerfreiheit, dass Leistungsgegenstand "konkret vermessene Baumgrabstätten" waren. Unklar war aber, ob den Kunden damit räumlich abgegrenzte Teile der Erdoberfläche überlassen wurden oder ob sie lediglich das Recht zur Beisetzung einer Urne im Wurzelbereich eines bestimmten Baums erlangt hatten. Der BFH hob daher das klagestattgebende Urteil des FG auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück.

BFH, Urteil vom 21.06.2017 - V R 3/17

Redaktion beck-aktuell, 8. November 2017.

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