Einnahmen aus Dinner-Shows werden regelbesteuert

Wer eine Theateraufführung mit einem Drei-Gänge-Menü für die Gäste anbietet, muss die Umsätze hieraus komplett mit 19% versteuern. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Umsatzsteuerfreiheit für Theaterdarbietungen wegfällt, wenn sie untrennbar mit einer Bewirtung verbunden werden. Dies gelte auch, falls die Qualität der Darbietung höherwertiger sei als die der Speisen, so die Richter.

Dinnerspektakel auf sächsisch

Eine gGmbH betreibt ein Volkstheater. Die Gäste erwerben mit dem Kauf einer Eintrittskarte ein Drei-Gänge-Menü und werden Teil einer Theateraufführung, die im "Speisesaal" stattfindet. Die Mahlzeiten finden Eingang in die künstlerische Darbietung und heben Volkstümlichkeit und sächsische Besonderheiten hervor. Die Schauspieler spielten und bedienten abwechselnd. Die Gäste wurden in die Aufführung einbezogen. Die gGmbH deklarierte die Einnahmen aus der Veranstaltung erst als steuerfrei, dann mit dem ermäßigten Steuersatz gegen geltend gemachte Vorsteuern. Das Finanzamt unterwarf dagegen die Einkünfte dem Regelsteuersatz. Das Finanzgericht Sachsen gab den Theaterleuten Recht, aber der Bundesfinanzhof hob dessen Urteil wieder auf.

Einnahmen sind keine steuerfreien Theatereinkünfte

Bei den Einkünften handelt es sich laut den Münchener Richtern nicht um steuerfreie Einnahmen nach § 4 Nr. 20a Satz 2 UStG. Mit dem Eintrittspreis werde nicht nur für das Theaterstück bezahlt, sondern auch für die Mahlzeit. Da Bewirtung und Kunst zwei wesentliche Elemente einer Veranstaltung bildeten, seien auch die Umsätze daraus einheitlich zu betrachten. Dem BFH zufolge ist die Veranstaltung aber - anders als das Finanzgericht angenommen hatte - keine steuerfreie Theateraufführung: Die Bewirtung sei nicht für den Betrieb eines Theaters typisch und mit einem Drei-Gänge-Menü gehe sie auch nicht in der künstlerischen Darbietung auf. Eine derartig komplexe Leistung unterfalle der Regelbesteuerung. Aus den gleichen Gründen lehnte der Bundesfinanzhof auch den Ansatz des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG ab.

Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht

Soweit sich die gGmbH auf die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. n der RL 2006/112/EG berufe, sei diese Richtlinie nicht unmittelbar anwendbar, so die Richter weiter. Die Kunstfreiheit in Art. 5 GG gebietet dem V. Finanzsenat zufolge keine Steuerfreiheit, vielmehr könne der Gesetzgeber bei der Beurteilung der Förderungsbedürftigkeit auch wirtschaftliche und finanzpolitische Gesichtspunkte berücksichtigen.

BFH, Urteil vom 10.12.2020 - V R 39/18

Redaktion beck-aktuell, 18. Juni 2021.