Einlagerung eingefrorener Eizellen als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung
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Die isolierte Einlagerung eingefrorener Eizellen stellt eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung dar, wenn sie im Rahmen eines therapeutischen Kontinuums mit einer Kryokonservierung erfolgt, bei dem die Einlagerung und die Kryokonservierung zwar durch zwei unterschiedliche Unternehmer durchgeführt werden, für die aber dieselben Ärzte tätig sind. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Streit um Umsatzsteuerpflicht für Einlagerung tiefgefrorener Eizellen

Im Streitfall war eine Gesellschaft im Bereich der Kryokonservierung zum Zweck der medizinisch indizierten künstlichen Befruchtung in Fällen tätig, in denen eine organisch bedingte Sterilität bei einem der beiden fortpflanzungswilligen Partner vorlag. Die vorgehende beziehungsweise sich anschließende Fruchtbarkeitsbehandlung wurde zwar von einem anderen Unternehmen durchgeführt. Allerdings waren für beide Unternehmen dieselben Personen tätig. Während das Finanzamt die Einlagerung der eingefrorenen Eizellen als umsatzsteuerpflichtig ansah, nahm das Finanzgericht eine steuerfreie Heilbehandlung an.

BFH: Einlagerung ist steuerfreie Heilbehandlung

Der Bundesfinanzhof hat die Vorinstanz unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Die weitere Lagerung von im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung eingefrorenen Eizellen durch eine Ärztin oder einen Arzt gegen ein von der Patientin gezahltes Entgelt sei umsatzsteuerfrei, wenn damit ein therapeutischer Zweck verfolgt werde, wie er beispielsweise bei der Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft im Hinblick auf eine andauernde organisch bedingte Sterilität bestehe. Darüber hinaus sei auch die isolierte Einlagerung eingefrorener Eizellen umsatzsteuerfrei.

Einheitliche Heilbehandlung 

Die von der Finanzverwaltung vorgenommene Unterscheidung zwischen einer "weiteren Lagerung" und einer - regelmäßig vermutet - umsatzsteuerpflichtigen "bloßen Lagerung" greife zu kurz, da vorliegend keine eigenständigen Leistungen vorgelegen hätten. Dass die Fruchtbarkeitsbehandlung und die Einlagerung Leistungen durch zwei unterschiedliche Unternehmer durchgeführt worden seien, sei unschädlich, da für die beiden Unternehmer dieselben Personen tätig gewesen seien.

BFH, Beschluss vom 07.07.2022 - V R 10/20

Redaktion beck-aktuell, 6. Oktober 2022.