BFH: Einkünfte im In- und Ausland tätigen Fußballschiedsrichters unterliegen nationaler Gewerbesteuer

Fußballschiedsrichter sind steuerrechtlich als Gewerbetreibende tätig, die bei internationalen Einsätzen auch nicht am jeweiligen Spielort eine Betriebsstätte begründen. Wie der Bundesfinanzhof klarstellt, rechtfertigt dies die Festsetzung (nationaler) Gewerbesteuer auch für die im Ausland erzielten Einkünfte. Diesem nationalen Besteuerungsrecht stehen nach dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 20.12.2017 abkommensrechtliche Hürden (hier: sogenannte Sportlerbesteuerung im jeweiligen Tätigkeitsstaat) nicht entgegen (Az.: I R 98/15).

Klage gegen Gewerbesteuer in erster Instanz erfolgreich

Der Kläger war in den Streitjahren (2001 bis 2003) als Fußballschiedsrichter sowohl im Inland als auch im Ausland tätig. Er leitete neben Spielen der Fußball-Bundesliga unter anderem Spiele im Rahmen der von der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) veranstalteten Weltmeisterschaft. Außerdem war er an den von der Union of European Football Associations (UEFA) durchgeführten Qualifikationsspielen für die Europameisterschaft, die UEFA Champions-League und den UEFA Cup beteiligt. Mit seiner Klage gegen die Festsetzung von Gewerbesteuer war er beim Finanzgericht erfolgreich.

BFH: Schiedsrichtertätigkeit begründet steuerrechtlich Gewerbebetrieb

Der BFH hat jetzt zum Nachteil des Klägers entschieden. Die Schiedsrichtertätigkeit begründe steuerrechtlich einen Gewerbebetrieb, weil eine selbstständige nachhaltige Betätigung vorliege, die in Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen werde. Dabei folge die Selbstständigkeit daraus, dass ein Schiedsrichter bei der Einkünfteerzielung auf eigene Rechnung und Gefahr tätig sei und Unternehmerinitiative entfalten könne. Ein "Anstellungsverhältnis" liege nicht vor, auch wenn (nach der Zusage, die Spielleitung zu übernehmen) die Tätigkeit hinsichtlich des Ortes und der Zeit im Rahmen der Ansetzung zu den einzelnen Spielen durch die Fußball-Verbände bestimmt werde. Jedenfalls bestehe während des Fußballspiels (als Schwerpunkt der Tätigkeit) keine Weisungsbefugnis eines Verbands. Nicht zuletzt entspreche die Tätigkeit des Klägers ihrer Art und ihrem Umfang nach dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme; die Anzahl der Vertragspartner sei hierbei unerheblich. Deshalb könne sich aus Sicht des BFH bereits die Schiedsrichtertätigkeit für einen (einzigen) Landes- oder Nationalverband (wie etwa den Deutschen Fußball-Bund) bei der gebotenen Gesamtbetrachtung als unternehmerische Marktteilnahme darstellen.

Inländische Wohnung als Ort der "Geschäftsleitung"

Der BFH macht in seiner Entscheidung auch deutlich, dass der Kläger nur eine einzige Betriebsstätte hatte, nämlich in seiner inländischen Wohnung als Ort der "Geschäftsleitung". An den Spielorten (in der jeweiligen Schiedsrichterkabine) unterhalte er hingegen keine "feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient" und damit auch keine Betriebsstätte.

Schiedsrichter nicht "als Sportler" tätig

Schließlich sei das innerstaatliche (nationale) Besteuerungsrecht auch nicht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausgeschlossen. Auch wenn sich der Fußballschiedsrichter (im Gegensatz zu Schiedsrichtern mancher anderer Sportarten) bei der Berufsausübung körperlich betätigt, übe er keine Tätigkeit "als Sportler" aus. Zwar werde seine Tätigkeit von den Zuschauern des Fußballspiels wahrgenommen. Sie ermögliche aber lediglich anderen Personen (den Spielern), diesen sportlichen Wettkampf zu bestreiten. Damit sei die Besteuerung abkommensrechtlich nicht dem (ausländischen) Tätigkeitsstaat vorbehalten.

BFH, Urteil vom 20.12.2017 - I R 98/15

Redaktion beck-aktuell, 28. Februar 2018.