Nur Finanzamt darf bei beschränkt Steuerpflichtigen Außenprüfung anordnen

Bei ausländischen Künstlern und anderen beschränkt Steuerpflichtigen wird die Einkommensteuer im Steuerabzugsverfahren vom Bundeszentralamt für Steuern erhoben. Dieses darf aber keine Außenprüfung anordnen, dafür ist laut BFH das örtliche Finanzamt zuständig.

Eine Personengesellschaft betreibt eine Konzertdirektion in einer deutschen Stadt, die jedes Jahr ein Musikfestival veranstaltet, für das sie ausländische Künstler, Künstlerinnen und Künstlergruppen engagiert. Deren Honorare sind in Deutschland steuerpflichtig. Die Einkommensteuer wird gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG beziehungsweise § 50a Abs. 1 Nr. 2 EStG im Weg des Steuerabzugs erhoben, das heißt, die Konzertdirektion behält als Auftraggeberin der Künstler einen bestimmten Prozentsatz des Honorars ein und führt den Betrag unmittelbar an den Fiskus ab.

2020 erließ das Finanzamt eine Prüfungsanordnung; die Prüfung sollte sich auch auf den "Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG" beziehen. Die Personengesellschaft ging dagegen vor. Das von ihr angerufene Finanzgericht gab der Klage statt. Nicht das örtliche Finanzamt, sondern das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sei für die Prüfung des Steuerabzugs im Rahmen einer Außenprüfung sachlich zuständig.

Dem ist der BFH jetzt entgegengetreten (Urteil vom 20.12.2023 – I R 21/21). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Finanzverwaltungsgesetzes habe das Bundeszentralamt unter anderem die Aufgabe, das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 1 EStG durchzuführen, einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung.

Diese an konkrete Einzeltätigkeiten anknüpfende Aufgabenübertragung erfasse aber nicht die Außenprüfung, die als besondere Sachaufklärungsmaßnahme einem streng formalisierten eigenen Verfahren folge und deshalb gerade nicht als Teil einer Veranlagung oder eines Steuerabzugs angesehen werden könne. Das Bundeszentralamt für Steuern könne lediglich an einer vom örtlichen Finanzamt angeordneten Außenprüfung teilnehmen.

BFH, Urteil vom 20.12.2023 - I R 21/21

Redaktion beck-aktuell, bw, 11. April 2024.