Höhere Steuerlast durch rückwirkende Anwendung
Im Streitfall hat der Kläger, ein Versicherungsverein a.G., im Mai 2003 Anteilscheine an Spezialfonds veräußert und hierbei sogenannte negative (Anleger-)Aktiengewinne realisiert. Das Finanzamt rechnete diese negativen Gewinne bei der Körperschaftsteuerveranlagung dem zu versteuernden Einkommen des Klägers hinzu, wodurch sich dessen Steuerlast erhöhte. Es zog hierbei § 43 Abs. 18 KAGG heran, der die rückwirkende Anwendung der im Dezember 2003 eingeführten Hinzurechnungsvorschrift (§ 40a Abs. 1 S. 2 KAGG) auf alle noch offenen Veranlagungen vorsieht. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es ging von der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit dieser Rückwirkung aus.
BFH sieht Verstoß gegen Grundsatz rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes
Das sah der BFH anders. Er führte aus, dass das am 27.12.2003 im Bundesgesetzblatt verkündete Korb II-Gesetz zu einer unechten Rückwirkung führe, da seine belastenden Rechtsfolgen erst im Zeitpunkt des Entstehens der Körperschaftsteuer am 31.12.2003 eingetreten seien. Die Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG auf den Veranlagungszeitraum 2003 verstoße gegen den Grundsatz rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes, soweit Veräußerungen im Mai 2003 betroffen seien. Vor dem Gesetzeserlass getätigte verbindliche Dispositionen des Klägers verdienten dem Grundsatz nach Vertrauensschutz. Das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage sei im Streitfall erst mit dem öffentlich bekannt gewordenen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15.08.2003 (BR-Drucks 560/03) erschüttert worden.
Rückwirkung für Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 bereits für nichtig erklärt
Soweit § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG mit Wirkung für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 eingeführt wurde, hat das BVerfG diese gesetzgeberische Maßnahme bereits Ende 2013 als verfassungswidrig angesehen und § 43 Abs. 18 KAGG insoweit für nichtig erklärt (NVwZ 2014, 577).