Biberschäden nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig

Aufwendungen für die Beseitigung und Prävention (Bibersperre) von Biberschäden sind nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinn des § 33 EStG abzugsfähig. Dies hat der Bundesfinanzhof am 01.10.2020 entschieden. Vielmehr obliege es dem Naturschutzrecht, für einen Schadensausgleich und Präventionsschutz zu sorgen.

Kosten für Beseitigung und Prävention von Biberschäden geltend gemacht

Die Kläger bewohnen ein Einfamilienhaus, dessen Garten an ein natürliches Gewässer angrenzt, in dem sich in den letzten Jahren der in Deutschland fast ausgestorbene Biber wieder angesiedelt hat. Die Biber richteten auf dem Grundstück erhebliche Schäden an. So senkte sich durch die Anlage des Biberbaus nicht nur ein Teil der Rasenfläche ab, betroffen war auch die Terrasse, die auf circa acht Meter Länge zu einem Drittel absackte. Dem standen die Kläger relativ machtlos gegenüber, da die Biber unter strengem Naturschutz stehen und daher weder bejagt noch vergrämt werden dürfen. Im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ließen die Kläger schließlich  eine "Bibersperre" errichten. Deren Kosten und die Kosten für die Beseitigung der Biberschäden an Terrasse und Garten von insgesamt rund 4.000 Euro machten die Kläger als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung ab. Die anschließende Klage vor dem Finanzgericht blieb ohne Erfolg. Dagegen legten die Kläger Revision ein.

BFH: Keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen

Auch die Revision hatte keinen Erfolg. Wildtierschäden und Präventionsmaßnahmen seien keineswegs unüblich und nicht mit anderen ungewöhnlichen Schadensereignissen im Sinn des § 33 EStG (zum Beispiel Brand oder Hochwasser) vergleichbar. Mit einem entstandenen oder drohenden Wildtierschaden in Zusammenhang stehende Aufwendungen erlaubten deshalb auch dann keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen, wenn mit den Maßnahmen konkrete, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs (wie etwa dem eigenen Einfamilienhaus) ausgehende Gesundheitsgefahren beseitigt oder vermieden würden.

Naturschutzrecht in der Pflicht

Es sei nicht Aufgabe des Steuerrechts, für einen Ausgleich von durch Wildtiere verursachten Schäden und für die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Präventionsmaßnahmen über eine entsprechende Abzugsmöglichkeit nach § 33 EStG Sorge zu tragen. Es obliege vielmehr dem Naturschutzrecht - etwa durch Errichtung entsprechender Fonds - für einen Schadensausgleich und Präventionsschutz zu sorgen.

BFH, Urteil vom 01.10.2020 - VI R 42/18

Redaktion beck-aktuell, 17. Dezember 2020.