Betrieb von Geldspielautomaten weiterhin umsatzsteuerpflichtig

Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten sind auch nach der zum 01.07.2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung umsatzsteuerpflichtig. Der Bundesfinanzhof hat die vorinstanzliche Entscheidung gekippt und klargestellt, dass die gesetzlich geregelte Ungleichbehandlung gegenüber virtuellen Automatenspielen gerechtfertigt ist.

Unterschiedliche Behandlung virtueller und terrestrischer Automatenspiele

Die antragstellende Spielhallenbetreiberin wendet sich im Eilverfahren gegen die Verpflichtung zur Umsatzsteuervorauszahlung. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber zum 01.07.2021 die gesetzlichen Grundlagen geändert hat, und virtuelle Automatenspiele wegen geringerer Spielsuchtgefahr anders als terrestrische Spielhallenangebote nur der Rennwett- und Lotteriesteuer unterworfen und somit über § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei gestellt hat. Das Finanzgericht teilte das Argument der Ungleichbehandlung. Es sah den Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer verletzt und setzte den streitigen Vorauszahlungsbescheid aus.

BFH: Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt

Der Bundesfinanzhof hat die vorinstanzliche Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz gekippt und klargestellt, dass die gesetzlich geregelte Ungleichbehandlung zulässig ist. Umsätze in Spielhallen und Online-Umsätze seien aus mehreren Gründen (unterschiedliche Ausschüttungsquoten, unterschiedliche Verfügbarkeit, potenziell größerer Kundenkreis online, unterschiedliche Spielsuchtrisiken) bereits nicht vergleichbar. Selbst wenn sie vergleichbar wären, sei die Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Anders als terrestrische Umsätze würden auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen aufgrund einer Mehrwertsteuer-Sonderregelung zwingend am Ort des Leistungsempfängers besteuert. Die EU habe diese Sonderregelung eingeführt, um sicherzustellen, dass eine Besteuerung solcher Dienstleistungen in der EU erfolge, wenn sie in der EU verbraucht würden. Dies rechtfertige die unterschiedliche Besteuerung von terrestrischen Umsätzen und Online-Umsätzen. Für Glücksspielumsätze gelte insoweit nichts anderes als in anderen Bereichen der Wirtschaft auch.

BFH, Beschluss vom 26.09.2022 - XI B 9/22

Redaktion beck-aktuell, 20. Oktober 2022.