Kein Drittanfechtungsrecht eines GmbH-Gesellschafters

Dem Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft steht gegen einen gegen die Gesellschaft ergangenen Feststellungsbescheid über den irrtümlich deklarierten Bestand des steuerlichen Einlagekontos kein Drittanfechtungsrecht zu. Der beteiligte Gesellschafter ist laut Bundesfinanzhof nicht Adressat, sondern als Dritter lediglich mittelbar von dem Bescheid betroffen. Mit Blick auf die Wahrung des Rechtsfriedens dürfe es auch keine Ausnahme geben.

Beteiligte Gesellschaft focht Bescheid über steuerliches Einlagekonto an 

Im Streitfall war die Klägerin, eine ausländische KG, an einer inländischen GmbH beteiligt. Die von der Klägerin geleistete Einlage war irrtümlich nicht deklariert worden. Erst im Jahr 2018 legte die Klägerin Einspruch mit der Begründung ein, dass ohne Erfassung ihrer Einlage im Bescheid eine spätere steuerfreie Einlagenrückgewähr nicht möglich sei. Weder dieser Einspruch noch die nachfolgende Klage waren erfolgreich. Das FG entschied, dass allein die GmbH als Adressatin des Bescheids das Recht habe, diesen anzufechten.

BFH bestätigt fehlende Anfechtungsbefugnis

Der BFH hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt. Grundsätzlich könne ein Bescheid nur von den Adressaten angefochten werden. Das sei im Fall des Bescheids gemäß § 27 Abs. 2 KStG die KG. Der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft sei nicht Adressat, sondern als Dritter lediglich mittelbar von dem Bescheid betroffen. Ein eigenes Anfechtungsrecht des Gesellschafters sei auch nicht ausnahmsweise anzuerkennen. Zum einen bestehe keine Rechtsschutzlücke, da die KG Fehler des Bescheids im Rechtsbehelfsverfahren geltend machen könne. Zum anderen hätte ein solches Recht zur Folge, dass der Bescheid noch nach vielen Jahren vom Gesellschafter angefochten werden könnte und dauerhaft kein Rechtsfrieden eintreten würde.

BFH, Urteil vom 21.12.2022 - I R 53/19

Redaktion beck-aktuell, 9. März 2023.

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