Einordnung als Post-Universaldienstleistung
Geklagt hatte der Insolvenzverwalter eines Versandunternehmens. Dieses besaß Lizenzen für die förmliche Zustellung von Schreiben, vorwiegend von Gerichten und Behörden. Da solche Aufträge hauptsächlich von öffentlichen Stellen erteilt werden, ging das Finanzamt von einer Umsatzsteuerpflicht aus – anders als beim normalen Briefgeschäft. Das Finanzgericht Baden-Württemberg schloss sich der Auffassung des Finanzamts an.
EuGH-Vorlage zur Steuerbefreiung
Der BFH hegte allerdings Zweifel, ob man wirklich zwischen normalem Postdienst und der Zustellung von Schreiben unterscheiden könne und legte die Frage dem EuGH vor. Der Gerichtshof stellte in seiner Entscheidung darauf ab, dass die Zustellung Interessen der Allgemeinheit durch Gewährleistung des Funktionierens der Justiz berühre. Im Übrigen seien auch die Empfänger der Sendungen als Nutzer anzusehen. Nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sei die Leistung danach nicht umsatzsteuerpflichtig.
BFH bejaht Eigenschaft als Universaldiensteanbieter
Der V. Steuersenat folgte dem und gab der Klage unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH statt.