BFH bestätigt steuerfreie Beitragserstattung durch berufsständische Versorgungseinrichtungen

Die Erstattung von Pflichtbeiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist unabhängig von einer Wartefrist nach dem Ende der Beitragspflicht steuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 10.10.2017 zu § 3 Nr. 3 Buchst. c EStG entgegen der Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen entschieden (Az.: X R 3/17).

Streit um Besteuerung zurückgezahlter Pflichtbeiträge

Im Streitfall hatte der Kläger als angestellter Rechtsanwalt Pflichtbeiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk geleistet. Nach seinem Ausscheiden aus der Anwaltschaft – er wurde Beamter und damit versicherungsfrei – wurden ihm antragsgemäß 90% seiner Pflichtbeiträge erstattet. Das Finanzamt unterwarf die Beitragsrückerstattung entsprechend dem BMF-Schreiben vom 19.08.2013 (BeckVerw 275395) der Besteuerung, da zwischen dem Ende der Beitragspflicht und der Erstattung keine 24 Monate vergangen seien.

Einhaltung einer Wartefrist nicht maßgeblich

Dem folgte der BFH nicht. Eine Beitragsrückgewähr aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen sei nicht von der Einhaltung einer Wartefrist zwischen dem Ende der Beitragspflicht und der Erstattung abhängig. Eine Verrechnung der Erstattungsleistung mit im Streitjahr geleisteten Sonderausgaben kam nach Auffassung des Gerichts zudem nicht in Betracht. § 10 Abs. 4b Satz 2 EStG beschränke die Sonderausgabenverrechnung auf die "jeweilige Nummer" und der Kläger habe nach seinem Wechsel in das Beamtenverhältnis nur noch Krankenversicherungsbeiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG geltend gemacht, nicht jedoch Vorsorgeaufwendungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Keine Entscheidung zu möglicher Kürzung des Sonderausgabenabzugs

Da sich der Rechtsstreit nur auf den Veranlagungszeitraum 2013 bezog, musste der BFH die Frage offenlassen, ob die Beitragsrückerstattung zu einer Kürzung des Sonderausgabenabzugs in den Jahren führt, in denen der Kläger Pflichtbeiträge zum berufsständischen Versorgungswerk geleistet hat.

BFH, Urteil vom 10.10.2017 - X R 3/17

Redaktion beck-aktuell, 21. Februar 2018.

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