BFH bestätigt Gemeinnützigkeit eines Vereins zur Förderung des IPSC-Schießens

Ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsportes (hier: des IPSC-Schießens) besteht, erfüllt die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellung der Gemeinnützigkeit. Dies hat der Bundesfinanzhof entgegen einer allgemeinen Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung entschieden. Laut BFH ist das Urteil vom 27.09.2018, obwohl es einen Spezialbereich des Sportschießens betrifft, darüber hinaus bedeutsam für die Gemeinnützigkeit von Schützenvereinen (Az.: V R 48/16).

Finanzamt verwies auf Anwendungserlass zur AO

Beim IPSC-Schießen handelt sich um eine dynamische Schießsportdisziplin, bei der ein Schütze in möglichst kurzer Zeit einen festgelegten Parcours mit verschiedenen Zielen (abstrakte Zielscheiben) zu absolvieren hat. Der Streitfall betrifft einen Verein, dessen Antrag auf Feststellung der (satzungsmäßigen) Gemeinnützigkeit vom Finanzamt unter Hinweis auf den Anwendungserlass zur Abgabenordnung abgelehnt wurde. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte hingegen Erfolg.

IPSC-Schießen als "Sport" gemeinnützig

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG und wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. IPSC-Schießen sei "Sport" im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO und fördere damit die Allgemeinheit. Im konkreten Fall habe die Satzung weder einen Verstoß gegen die objektive Wertordnung des Grundgesetzes noch gegen die allgemeine Rechtsordnung enthalten. Der BFH schloss sich insoweit der Würdigung des FG an, wonach im Rahmen des IPSC-Schießens keine kriegsähnlichen Situationen nachgestellt werden und auch keine Ähnlichkeit mit einem Häuserkampf oder einem kampfmäßigen Schießen gegeben ist. Der BFH berücksichtigte insoweit auch, dass der klagende Verein Mitglied eines als gemeinnützig anerkannten Bundesverbandes ist und das ISPC-Schießen als Bestandteil von dessen Sportordnung vom Bundesverwaltungsamt ausdrücklich genehmigt wurde.

BFH, Urteil vom 27.09.2018 - V R 48/16

Redaktion beck-aktuell, 12. Dezember 2018.

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