Streit um Passivierung eines Filmförderdarlehens
Im Streitfall erhielt eine GmbH (Filmproduzentin) ein Filmförderdarlehen. Es war innerhalb einer bestimmten Zeit nach dem Datum der Erstaufführung des Films aus (künftigen) Verwertungserlösen zu tilgen. Soweit die Erlöse innerhalb von zehn Jahren nach diesem Zeitpunkt nicht zur Darlehenstilgung ausreichen würden, sollte die GmbH aus der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehensrestbetrages nebst Zinsen entlassen werden. Das Finanzamt ging davon aus, dass das Darlehen mit 0 Euro zu passivieren und jede tatsächliche Tilgung des Darlehens als Aufwand zu erfassen sei.
Passivierungsverbot für nur aus künftigem Vermögen zu erfüllende Verpflichtungen
Nach dem im Streitfall entscheidungserheblichen § 5 Abs. 2a EStG besteht ein steuerrechtliches Passivierungsverbot für Verpflichtungen, wenn sich der Rückforderungsanspruch des Gläubigers nur auf künftiges und damit nicht auch auf bereits vorhandenes Vermögen des Schuldners am Bilanzstichtag erstreckt. Es fehlt beim Schuldner dann an einer (steuerrechtlich maßgebenden) wirtschaftlichen Belastung aus dieser Verpflichtung.
BFH: Passivierungsverbot wirkt auch "der Höhe nach"
Der BFH hat die Auffassung des Finanzamtes bestätigt. Das Passivierungsverbot gelte auch für Folgejahre, in denen bereits tilgungspflichtige Verwertungserlöse erzielt worden seien, aber noch ein Restdarlehensbetrag "offen" gewesen sei. Insoweit wirke das Verbot daher auch "der Höhe nach". Der Darlehensbetrag stelle danach nur insoweit eine wirtschaftliche Belastung des Schuldners dar, als zu den einzelnen Bilanzstichtagen jeweils tilgungspflichtige Verwertungserlöse erzielt worden seien. Das erste Erzielen von tilgungspflichtigen Verwertungserlösen führe daher nicht dazu, nunmehr die Darlehensverbindlichkeit im vollen Umfang als steuerrechtliche Belastung anzuerkennen.