Im zugrundeliegenden Fall hatte das Finanzamt die Entscheidung an einen zuvor benannten Bevollmächtigten der Steuerpflichtigen gesandt. Dieser teilte mit, seine Vollmacht sei zwischenzeitlich widerrufen worden. Die Einspruchsentscheidung wurde zeitnah an die Steuerpflichtige gesandt, die jedoch erst Monate später selbst Klage erhob.
Ob die Klage fristgerecht erhoben und damit zulässig war, hing davon ab, ob die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an den ursprünglichen Bevollmächtigten der Klägerin wirksam war. Grundsätzlich kann die Bekanntgabe sowohl an den Steuerpflichtigen als auch an den Bevollmächtigten erfolgen. Letzteres gilt aber nur so lange wie das Finanzamt von einer wirksamen Bevollmächtigung ausgehen darf.
Nach dem FG bejahte jetzt auch der BFH eine wirksame Bekanntgabe an den ehemaligen Bevollmächtigten und sah die Klage als unzulässig an (Urteil vom 08.02.2024 – VI R 25/21). Die Einspruchsentscheidung sei dem Bevollmächtigten wirksam bekanntgegeben worden, da das Finanzamt nach Aktenlage bis zu der Absendung der Einspruchsentscheidung von einer wirksamen Vollmacht ausgehen durfte. Die Mitteilung des Widerrufs der Vollmacht, die erst nach der Absendung der Einspruchsentscheidung erfolgt sei, stehe dem nicht entgegen, da für die wirksame Bekanntgabe an den Bevollmächtigten nur auf den Kenntnisstand des Finanzamts zum Zeitpunkt der Absendung abzustellen sei, so der BFH.