Streit um Umsatzsteuersatz für Personenbeförderung per Kutsche
Die Klägerin befördert auf einer autofreien Nordseeinsel Personen mit Pferdekutschen. Sie begehrt den ermäßigten Umsatzsteuersatz, der für den Verkehr mit Taxen nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG für faktische Taxifahrten zu festen öffentlich bekannten Tarifen gilt, nicht aber auch für sogenannte Inselrund- oder Ausflugsfahrten. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab (vgl. FG Niedersachsen, BeckRS 2018, 11952). Der steuerbegünstigte Verkehr mit Taxen verweise auf die Beförderung mit Pkw im Sinn von § 47 Abs. 1 PBefG, an der es fehle.
BFH: Steuerbegünstigte Personenbeförderung auch in autofreien Gemeinden möglich
Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache zurück. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG liege die im Allgemeinen zutreffende Erwartung zugrunde, dass in Gemeinden der Verkehr mit Pkws zulässig ist. Treffe dies nicht zu, könne aus dem Begriff des Verkehrs mit Taxen aber nicht abgeleitet werden, dass es in diesen Gemeinden keine steuerbegünstigte Personenbeförderung gibt. Es sei dann vielmehr darauf abzustellen, ob alternative motorlose Verkehrsformen vorliegen, die dem steuerbegünstigten Verkehr mit Taxen auf der Grundlage von § 47 PBefG unter Ausschluss des nicht steuerbegünstigten Verkehrs mit Mietwagen nach § 49 PBefG entsprechen.
FG muss noch weitere Feststellungen treffen
In einem zweiten Rechtsgang habe das FG weitere Feststellungen zu den verkehrsrechtlichen Beschränkungen auf der Insel sowie zu der Frage zu treffen, inwieweit die von der Klägerin mit Pferdefuhrwerken erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verkehrsarten als mit einem Taxenverkehr ohne Pkw vergleichbar angesehen werden können, so der BFH abschließend.