Behindertengerechter Gartenumbau ist keine außergewöhnliche Belastung
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Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau eines Gartens sind laut Bundesfinanzhof keine außergewöhnlichen Belastungen, da sie nicht zwangsläufig entstanden sind. Der Umbau sei zwar Folge der Verschlechterung des Gesundheitszustand. Die Aufwendungen seien aber nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge eines frei gewählten Freizeitverhaltens.

Behindertengerechter Umbau des Gartens

Die Klägerin ist aufgrund eines Post-Polio-Syndroms auf einen Rollstuhl angewiesen. Um die vor dem Einfamilienhaus gelegenen Pflanzenbeete weiter erreichen zu können, ließen die Kläger den Weg vor ihrem Haus in eine gepflasterte Fläche ausbauen und Hochbeete anlegen. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen. Das FG wies die Klage ab.

Aufwendungen nicht zwangsläufig, sondern für frei gewähltes Freizeitverhalten

Der BFH bestätigte diese Entscheidung. Als außergewöhnliche Belastungen könnten Aufwendungen nur anerkannt werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen seien. Daher würden etwa Krankheitskosten und ebenfalls Aufwendungen zur Befriedigung des existenznotwendigen Wohnbedarfs als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Zwar sei auch die Umbaumaßnahme eine Folge der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin gewesen. Gleichwohl seien die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden. Denn sie seien nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge eines frei gewählten Freizeitverhaltens. Ganz leer gingen die Kläger indes nicht aus. Denn in Höhe der in den Umbaukosten enthalten Lohnaufwendungen stand ihnen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu.

BFH, Urteil vom 26.10.2022 - VI R 25/20

Redaktion beck-aktuell, 23. Februar 2023.