Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Deswegen hat sich die Bundesrepublik Deutschland neben vielen anderen Staaten verpflichtet, Informationen zu Bankkonten auszutauschen. Dafür werden zum Beispiel die Kontostände ausländischer Bankkonten auf der Basis von § 5 Abs. 3 Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) sowie des Gesetzes zur mehrseitigen Vereinbarung (FKAustVbgG) zwischen den Schweizer Behörden und der deutschen Finanzverwaltung im Wege des automatisierten Austauschs weitergeleitet.
Dadurch sahen sich Steuerpflichtige, die zusammen ein Konto mit Depot im Land der Eidgenossen führten, in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Sie zogen gegen das Bundeszentralamt für Steuern vor die Finanzgerichte und verlangten die Unterlassung der Verarbeitung und Löschung ihrer Daten. Damit scheiterten sie auf ganzer Linie.
Auch der BFH erklärt mit einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil die Übermittlung der Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung für gerechtfertigt (Urteil vom 23.01.2024 – IX R 36/21). Der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch verletze die Steuerpflichtigen insbesondere nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
"Die Regelung (des § 5 Abs. 3 FKAustG) dient der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern und damit einem Ziel, welches aufgrund des aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebots steuerlicher Belastungsgleichheit selbst Verfassungsrang hat", entschieden die Münchner Richterinnen und Richter. Ohne den automatischen Finanzkonten-Informationsaustausch hinge die Durchsetzung des Steueranspruchs hinsichtlich ausländischer Konten regelmäßig nur von der Steuerehrlichkeit der Steuerpflichtigen ab. Mangels eigener Ermittlungsmöglichkeiten gegenüber ausländischen Finanzinstituten bestünde ein allenfalls geringes Aufdeckungsrisiko. Daher müsse das Grundrecht der Steuerpflichtigen auf informationelle Selbstbestimmung hinter dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zurücktreten.