Ausschlussfrist für rückwirkende Gewährung von Kindergeld schon bei Festsetzung zu berücksichtigen

Die Ausschlussfrist für die rückwirkende Gewährung des Kindergeldes ist bereits bei der Festsetzung des Kindergeldes im Kindergeldbescheid zu berücksichtigen und nicht erst bei der nachfolgenden Auszahlung der Leistungen. Setzt die Familienkasse das Kindergeld gegen diese Regel über den Sechsmonatszeitraum hinaus fest, muss sie es auch vollständig auszahlen. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19.02.2020 entschieden.

Kläger beantragte Kindergeld für volljährige Tochter

Der Kläger ist der Vater einer im Februar 1997 geborenen Tochter. In einem bereits 2015 gestellten Antrag gab der Kläger an, dass seine Tochter ab September 2015 eine Ausbildung zur Erzieherin aufnehmen wolle. Die Familienkasse setzte daraufhin zunächst Kindergeld fest, hob die Kindergeldfestsetzung aber im Juli 2015 mangels Vorlage eines Ausbildungsnachweises wieder auf. Mit einem dann erst im April 2018 bei der Familienkasse eingegangenen Antrag begehrte der Kläger erneut Kindergeld für den Zeitraum ab August 2015.

Amt berücksichtigte Ausschlussfrist trotz rückwirkender Festsetzung erst bei Auszahlung

Die Familienkasse setzte in einem Bescheid vom April 2018 laufendes Kindergeld ab dem Monat August 2015 fest. Die Nachzahlung von Kindergeld beschränkte sie jedoch auf den Zeitraum von Oktober 2017 bis April 2018. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt und erkannte einen Nachzahlungsanspruch auch für die Monate August 2015 bis September 2017 an. Die Familienkasse legte Revision ein.

BFH: Ausschlussfrist ist bereits bei Festsetzung des Kindergeldes zu berücksichtigen

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr auch die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Die Vorschrift über die Ausschlussfrist sei bereits bei der Festsetzung des Kindergeldes zu berücksichtigen. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass der Gesetzgeber die Ausschlussfrist im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen geregelt hätte, die ebenfalls die Festsetzung des Kindergeldes beträfen. Zudem werde der Zweck der Norm, den Anspruchsteller zu einer zeitnahen Stellung seines Kindergeldantrags zu bewegen und der Familienkasse dadurch die notwendige Aufklärung des Sachverhalts zu ermöglichen, auch erreicht, wenn bereits die rückwirkende Festsetzung des Kindergeldes auf den Sechsmonatszeitraum beschränkt werde.

Familienkasse bleibt an rückwirkende Festsetzung gebunden

Da die Familienkasse im Streitfall das Kindergeld über den Sechsmonatszeitraum hinaus rückwirkend festgesetzt habe, sei sie verpflichtet, das Kindergeld in diesem Umfang an den Kläger auszuzahlen. Inzwischen ist die bisherige Regelung über die Ausschlussfrist durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 aufgehoben worden. Dafür wurde eine neue Regelung über eine Ausschlussfrist mit etwas verändertem Wortlaut in § 70 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes eingefügt.

BFH, Urteil vom 19.02.2020 - III R 66/18

Redaktion beck-aktuell, 30. Juli 2020.