Aufwendungen für Schulhund teilweise als Werbungskosten absetzbar

Aufwendungen für einen Schulhund können laut Bundesfinanzhof teilweise als Werbungskosten abgezogen werden. Die Aufteilung der Kosten – die zumindest teilweise auch privat veranlasst seien – habe durch Schätzung zu erfolgen. Maximal könnten 50% der Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt werden. Die Aufwendungen für die Ausbildung eines Schulhundes zum Therapiehund seien dagegen vollumfänglich zum Werbungskostenabzug zuzulassen.

Dienstherr beteiligt sich nicht an Kosten

Die Klägerinnen sind Lehrerinnen, die ihre aus privaten Mitteln angeschafften Hunde arbeitstäglich im Schulunterricht einsetzen. Der Einsatz erfolgte in Absprache mit dem Dienstherrn und der Elternschaft im Rahmen von zuvor erstellten Schulhundprogrammen zur Umsetzung tiergestützter Pädagogik. Obwohl der Schulhundeinsatz vom Dienstherrn ausdrücklich befürwortet und sogar gewünscht war, beteiligte er sich nicht an den Kosten.

Finanzamt lehnte Berücksichtigung ab

Die Klägerinnen erstrebten daher zumindest eine mittelbare Kostenbeteiligung über die Steuer und machten die Aufwendungen für Anschaffung, Futter, Tierarzt, Besuch einer Hundeschule und Ausbildung zum Therapiehund als Werbungskosten geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab. Die Anschaffung und Haltung der Hunde sei nicht nur beruflich, sondern auch privat veranlasst. Da eine sachgerechte Abgrenzung der Veranlassungszusammenhänge nicht möglich sei, scheide der Werbungskostenabzug aus.

BFH lässt Abzug von maximal den halben Kosten zu

Der BFH folgte dem Finanzamt zwar dahin, dass die Anschaffung und Haltung eines Hundes stets auch privat (mit)veranlasst sei. Er stellte aber klar, dass eine Aufteilung der Aufwendungen für die Hunde im Weg der Schätzung zu erfolgen habe, wenn diese aufgrund vorliegender Pädagogikkonzepte im Schulunterricht eingesetzt würden. Angesichts der privaten Mitveranlassung könnten in einem solchen Fall maximal 50% der Aufwendungen für einen Schulhund als Werbungskosten anerkannt werden. Ein hälftiger Abzug sei anzuerkennen, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt werde.

Kosten für Ausbildung zum Therapiehund voll absetzbar

Die Aufwendungen für die Ausbildung des Schulhundes der Klägerin des Verfahrens VI R 15/19 zum Therapiehund erkannte der BFH darüber hinaus in voller Höhe als Werbungskosten an, da diese spezielle Ausbildung ersichtlich nur durch den Schuleinsatz veranlasst und eine private Mitveranlassung nicht ersichtlich sei.

BFH, Urteil vom 14.01.2021 - VI R 15/19

Redaktion beck-aktuell, 25. März 2021.