Aufwendungen für Erstausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig

Aufwendungen für die Erstausbildung sind ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht mehr als Werbungskosten abziehbar, wenn das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 12.02.2020 im Fall einer Studentin entschieden. Die Richter hatten zuvor das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussregelung des § 9 Abs. 6 EStG befragt.

Studentin machte Aufwendungen für Erststudium als Werbungskosten geltend

Im Streitfall hatte eine Studentin Aufwendungen für ihr Erststudium als Werbungskosten geltend gemacht. Da sie in den Streitjahren keine, beziehungsweise nur geringfügige Einkünfte erzielte, wollte sie die dadurch entstehenden Verluste mit künftigen, nach dem Studium erzielten Einkünften verrechnen.

Abzugsfähigkeit stand Ausschlussregelung des § 9 Abs. 6 EStG entgegen

Der Bundesfinanzhof wollte der Klage der Studentin stattgeben, sah sich daran aber auf Grund des § 9 Abs. 6 EStG gehindert, der mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 in das EStG aufgenommen worden ist. Danach sind die Aufwendungen für eine Erstausbildung nicht als Werbungskosten abziehbar. Deren Abzug kommt nur als Sonderausgaben begrenzt auf 4.000 Euro beziehungsweise ab dem Jahr 2012 auf 6.000 Euro in Betracht. Da der Sonderausgabenabzug nicht zu einem vortragsfähigen Verlust führt, wirken sich - wie auch im Fall der Studentin - die Aufwendungen auf Grund der während der Ausbildung erzielten geringen Einkünfte regelmäßig nicht beziehungsweise nicht in vollem Umfang steuerlich aus.

BFH weist Klage nach Bestätigung der Ausschlussregelung durch BVerfG ab

Der Bundesfinanzhof hielt § 9 Abs. 6 EStG für verfassungswidrig und holte im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein. Nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 19.11.2019 entschieden hat, dass der Ausschluss des Werbungskostenabzugs von Berufsausbildungskosten für eine Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat der Bundesfinanzhof das zunächst ausgesetzte Verfahren der Studentin wieder aufgenommen und deren Klage abgewiesen.

BFH, Urteil vom 23.02.2020 - VI R 17/20

Redaktion beck-aktuell, 23. Juli 2020.