Vollziehungsbeamte des Finanzamts pfändeten Kfz
Im Streitfall ließen Vollziehungsbeamte des Finanzamts die Hintertüre zur Garage des Klägers in Gegenwart der Polizei durch einen Schlüsseldienst öffnen. Die leitende Vollziehungsbeamtin pfändete dort einen Pkw durch Anbringung von je einem Pfandzeichen an Heckscheibe und Tür und Wegnahme der Kennzeichen sowie ein gleichfalls in der Garage geparktes Motorrad durch Anbringung eines Pfandzeichens auf dem Tacho.
Durchsuchungsbeschluss in zweiter Instanz aufgehoben
Dabei lag den Beamten ein Durchsuchungsbeschluss des zuständigen Amtsgerichts für die Wohnung und die Geschäftsräume des Klägers unter Auflistung von zehn Vollstreckungsersuchen, aber ohne Nennung der zu vollstreckenden Beträge vor. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hob das Landgericht den Durchsuchungsbeschluss des AG auf, weil die beizutreibenden Beträge in der Durchsuchungsanordnung nicht bezeichnet worden seien.
BFH: Durchsuchung nach Aufhebung entsprechenden Beschlusses rechtswidrig
Nach dem Urteil des BFH ist es dem FG verwehrt, die Entscheidung des LG, mit dem dieses den Durchsuchungsbeschluss aufgehoben hat, auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Vielmehr werde aufgrund der bloßen Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses eine bereits durchgeführte Durchsuchung mit allen dabei vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig.
Vollstreckungsmaßnahmen sind anfechtbar
Die Durchsuchungsanordnung sei Grundlage für die Rechtmäßigkeit der in der Wohnung des Vollstreckungsschuldners gegen dessen Willen durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen. Entfalle die Durchsuchungsanordnung, blieben auf ihrer Grundlage getroffene Maßnahmen zwar wirksam, seien aber im finanzgerichtlichen Verfahren anfechtbar. Dies diene dem Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG und sichere die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens. Andernfalls würde der nach der Zivilprozessordnung vorgesehene Rechtsschutz unterlaufen.