Auf den Mieter umgelegte Grundsteuer ist gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen

Die vom Vermieter geschuldete Grundsteuer, die vertraglich auf den gewerbetreibenden Mieter umgelegt wird, ist gewerbesteuerrechtlich dem Gewinn zum Teil hinzuzurechnen. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 02.02.2022 entschieden. Die umgelegte Grundsteuer gehöre zum Mietzins, so der BFH.

Grundsteuer auf gewerbliche Mieterin umgelegt

Im Streitfall hatte die Klägerin, eine GmbH, von ihren Gesellschaftern ein Betriebsgebäude gemietet. Im Mietvertrag war vereinbart, dass die Klägerin als Mieterin die Grundsteuer tragen sollte. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die auf die Klägerin vertraglich umgelegte Grundsteuer zu der von ihr zu zahlenden Miete gehöre und deshalb gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen sei. Das Finanzgericht sah das anders und gab der Klage statt. Dagegen legte das Finanzamt Revision ein.

BFH: Umgelegte Grundsteuer Teil des gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnenden Mietzinses

Die Revision hatte Erfolg. Der Bundesfinanzhof (Az.: III R 65/19) hat das vorinstanzliche Urteil aufgehoben. Der vom Gesetz verwendete Begriff der Miet- und Pachtzinsen sei wirtschaftlich zu verstehen. Dazu gehörten auch vom Mieter getragene Aufwendungen, die nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem eigentlich vom Vermieter zu tragen wären, aber vertraglich vom Mieter übernommen werden. Dies sei hier der Fall gewesen. Die vom Vermieter als Steuerschuldner auf den Mieter abgewälzte Grundsteuer fließe in den Mietzins ein, der gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen sei. Die Hinzurechnung könne nicht dadurch reduziert werden, dass der Mieter Aufwendungen übernehme, die eigentlich vom Vermieter zu tragen wären und dieser im Gegenzug einen entsprechend geminderten Mietzins akzeptiere.

BFH, Urteil vom 02.02.2022 - III R 65/19

Redaktion beck-aktuell, 21. April 2022.