BFH: Auch Ver­mö­gens­zu­gän­ge auf­grund einer Erb­schaft sind Ein­künf­te aus Ge­wer­be­be­trieb

Er­hält eine GmbH eine Erb­schaft, ist der Er­werb für die GmbH auch dann kör­per­schaft­steu­er­pflich­tig, wenn der Erb­an­fall zu­gleich der Erb­schaft­steu­er un­ter­liegt. Dies er­gibt sich aus einem Ur­teil des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 06.12.2016 (Az.: I R 50/16).

Pfle­ge­heim-Be­trei­be­rin als Al­lein­er­bin ein­ge­setzt

Im Streit­fall be­trieb eine GmbH ein Se­nio­ren­pfle­ge­heim. Sie wurde mit no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­tem Tes­ta­ment von einem le­di­gen Heim­be­woh­ner mit der Auf­la­ge zu des­sen Al­lein­er­bin ein­ge­setzt, das Erb­ver­mö­gen aus­schlie­ß­lich für Zwe­cke des Heim­be­triebs zu ver­wen­den. Nach dem Verster­ben des Heim­be­woh­ners setz­te das Fi­nanz­amt zum einen Erb­schaft­steu­er in Höhe von 300.510 Euro fest. Zum an­de­ren er­höh­te es den von der GmbH er­klär­ten Ge­winn um das ihr nach Abzug der Tes­ta­ments­voll­stre­ckungs­kos­ten ver­blie­be­ne Erb­ver­mö­gen von 1.041.659,65 Euro und setz­te dem­entspre­chend Kör­per­schaft­steu­er fest. Ein­spruch und Klage blie­ben ohne Er­folg.

BFH: Ge­werb­li­che Ge­winn­erzie­lung um­fasst sämt­li­che Ein­künf­te

Der BFH be­stä­tig­te die Kla­ge­ab­wei­sung. Nach sei­nem Ur­teil ver­fügt die GmbH als Ka­pi­tal­ge­sell­schaft er­trag­steu­er­recht­lich über keine au­ßer­be­trieb­li­che Sphä­re. Der Be­reich ihrer ge­werb­li­chen Ge­winn­erzie­lung um­fas­se sämt­li­che Ein­künf­te und damit auch Ver­mö­gens­meh­run­gen, die nicht unter die Ein­kunfts­ar­ten des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes fal­len, heißt es in der Ent­schei­dung. Dies gelte auch für Ver­mö­gens­zu­gän­ge auf­grund un­ent­gelt­li­cher Zu­wen­dun­gen ein­schlie­ß­lich eines Erb­an­falls.

Steu­ern müs­sen nicht auf­ein­an­der ab­ge­stimmt wer­den

Nach dem Ur­teil des BFH liegt keine ver­fas­sungs­recht­lich un­zu­läs­si­ge Ku­mu­la­ti­on von Kör­per­schaft­steu­er und Erb­schaft­steu­er vor. Das Ver­fas­sungs­recht ge­bie­te nicht, alle Steu­ern auf­ein­an­der ab­zu­stim­men und Lü­cken sowie eine mehr­fa­che Be­steue­rung des näm­li­chen Sach­ver­halts zu ver­mei­den. So sei es bei­spiels­wei­se nicht zu be­an­stan­den, dass der näm­li­che Ge­winn so­wohl der Ein­kom­men- oder Kör­per­schaft­steu­er sowie zu­sätz­lich der Ge­wer­be­steu­er un­ter­wor­fen wird. Dies gelte auch für eine Ku­mu­la­ti­on von Er­trag- und Erb­schaft­steu­er, wie die Mil­de­rungs­re­ge­lung des § 35b EStG ver­deut­licht.

Keine Ver­let­zung des Gleich­heits­sat­zes

Der BFH ver­nein­te auch einen Ver­stoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Hin­blick auf eine un­ter­schied­li­che Be­hand­lung von Erb­an­fäl­len bei na­tür­li­chen und ju­ris­ti­schen Per­so­nen. Denn Art. 3 Abs. 1 GG ent­hal­te kein all­ge­mei­nes Ver­fas­sungs­ge­bot einer rechts­form­neu­tra­len Be­steue­rung. Es ob­lie­ge dem Ge­stal­tungs­spiel­raum des Ge­setz­ge­bers, ob er die pro­gres­si­ve Ein­kom­men­steu­er­be­las­tung gemäß § 32a EStG mit Rück­sicht auf die Erb­schaft­steu­er­be­las­tung der Ein­künf­te ab­fe­dert (§ 35b EStG) und ob sowie in wel­cher Form er diese Ent­las­tung auf den li­nea­ren Kör­per­schaft­steu­er­ta­rif gemäß § 23 Abs. 1 KStG (im Streit­jahr: 15%) er­streckt.

Ei­gen­tums­ga­ran­tie nicht be­rührt

Schlie­ß­lich lehn­te das Ge­richt auch einen Ver­stoß gegen die Ei­gen­tums­ga­ran­tie des Art. 14 GG ab. Im Streit­fall sei dies be­reits des­halb nicht in Be­tracht ge­kom­men, weil die Klä­ge­rin von der Ge­wer­be­steu­er be­freit (§ 3 Nr. 20 GewStG) und der Erb­an­fall des­halb ins­ge­samt mit Erb­schaft- und Kör­per­schaft­steu­er in Höhe von le­dig­lich 45% be­las­tet war, hieß es in der Be­grün­dung des BFH.

BFH, Urteil vom 06.12.2016 - I R 50/16

Redaktion beck-aktuell, 8. Februar 2017.

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