Arbeitslohn durch Übernahme von Beiträgen zur Rechtsanwalts-Berufshaftpflicht
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Übernimmt eine Rechtsanwaltssozietät für eine angestellte Juristin Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, gilt als Arbeitslohn im Steuerrecht nur der Prämienanteil der vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme. Beiträge für eine freiwillige Höherversicherung nutzten dagegen der Firma, entschied der Bundesfinanzhof. Daher führe deren Übernahme zu keinem lohnsteuerpflichtigem Vorteil.

Sozietät übernimmt Beiträge zur Berufshaftpflicht einer Anwältin

Eine Rechtsanwaltssozietät hatte die Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Anwältin gezahlt. Sie wandte sich gegen einen Bescheid des Finanzamts, wonach sie hierfür Lohnsteuer zahlen sollte. Bei einer Außenprüfung war aufgefallen, dass die Anwalts-GbR für die Juristin die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur örtlichen Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltverein sowie die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) übernommen hatte. Daraufhin erließ das Finanzamt einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gegen die Sozietät. Deren Einspruch blieb erfolglos. Das FG Münster wies die Klage ab, da die übernommenen Aufwendungen Arbeitslohn darstellten. Die Revision hatte zum Teil Erfolg.

BFH: Klärungsbedürftiger Arbeitslohn

Der BFH wies die Sache am 01.10.2020 an das FG Münster zurück. Dieses habe zwar zu Recht angenommen, dass die Übernahme der Beiträge für die Rechtsanwaltskammer, für die Mitgliedschaft im örtlichen Anwaltverein (und über diesen zugleich im DAV) sowie der Umlage zum beA durch die Sozietät jeweils auch im eigenen Interesse der bei ihr angestellten Rechtsanwältin erfolgt sei und deshalb Arbeitslohn vorgelegen habe. Beim beA sei zu beachten, dass die Kosten unmittelbar aus der Zulassung entstünden - unabhängig von der Tätigkeit für die GbR. Weitere Aufklärung verlangten die Münchener Richter aber hinsichtlich der Berufshaftpflichtversicherung: Falls die Angestellte hier nicht ausnahmsweise als Scheinsozia einzustufen sei, nutze ihr eine die gesetzliche Mindestdeckung übersteigende Absicherung nicht. Uneingeschränkt seien nur die auf die Mindestversicherungssumme entfallenden Prämienanteile Arbeitslohn. Die Höherversicherung erfolge, so der VI. Senat, im Interesse des vom Mandanten beauftragten Arbeitgebers. Zum Aktenzeichen VI R 12/18 (BeckRS 2020, 41091) erfolgte am gleichen Tag eine Parallelentscheidung.

BFH, Urteil vom 01.10.2020 - VI R 11/18

Redaktion beck-aktuell, 12. Februar 2021.