Steuerpflichtigkeit von Arbeitgeber gezahlten Parktickets

Die Zahlung eines Verwarnungsgeldes durch den Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer, der die Ordnungswidrigkeit, hier einen Parkverstoß, begangen hat. Dies hat der Bundesfinanzhof am 13.08.2020 auf die Klage der Betreiberin eines bundesweiten Paketzustelldienstes entschieden. Anders könne aber der Verzicht der Arbeitgeberin auf einen möglichen Regressanspruch gegenüber den Fahrern zu bewerten sein.

Verwarnungsgelder für Parken im Parkverbot übernommen

Soweit die Klägerin in Innenstädten bei den zuständigen Behörden keine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO erhalten konnte, die ein kurzfristiges Halten zum Be- und Entladen in ansonsten nicht freigegebenen Bereichen (zum Beispiel Halteverbots- oder Fußgängerzonen) unter bestimmten Auflagen ermöglicht hätte, nahm sie es hin, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhielten. Wenn für diese Ordnungswidrigkeit Verwarnungsgelder erhoben wurden, zahlte die Klägerin diese als Halterin der Fahrzeuge.

BFH: Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Fahrern

Das Finanzamt war unter Verweis auf ein früheres BFH-Urteil der Ansicht, es handele sich hierbei um Arbeitslohn. Das Finanzgericht gab demgegenüber der Klägerin Recht. Der BFH hob das FG-Urteil auf und wies die Rechtssache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Er bestätigte das FG zunächst darin, dass im Streitfall die Zahlung der Verwarnungsgelder auf eine eigene Schuld der Klägerin erfolgt sei und daher nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer führen könne, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat.

Verzicht auf Regressanspruch als Arbeitslohn?

Im zweiten Rechtsgang müsse das FG aber noch prüfen, ob den Fahrern, die einen Parkverstoß begangen hatten, nicht dadurch ein geldwerter Vorteil und damit Arbeitslohn zugeflossen ist, weil die Klägerin ihnen gegenüber einen Regressanspruch hatte, auf den sie verzichtet hat. Dass es sich bei den zugrunde liegenden Parkverstößen um Ordnungswidrigkeiten im absoluten Bagatellbereich handelt, spielt nach dem BFH für die Beurteilung, ob Arbeitslohn vorliegt, keine Rolle.

BFH, Urteil vom 13.08.2020 - VI R 1/17

Redaktion beck-aktuell, 29. Oktober 2020.