BFH: Als externer Datenschutzbeauftragter tätiger Rechtsanwalt ist gewerblicher Unternehmer

Ein externer Datenschutzbeauftragter ist gewerblicher Unternehmer, auch wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist. Wie der Bundesfinanzhof am 14.01.2020 entschieden hat, liegt keine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 EStG vor. Der externe Datenschutzbeauftragte ist daher nach dem Urteil gewerbesteuerpflichtig und -– bei Überschreiten bestimmter Gewinngrenzen – auch buchführungspflichtig (Az.: VIII R 27/17).

Finanzamt setzte Gewerbesteuer fest

Im Streitfall war der Kläger als selbstständiger Rechtsanwalt im Bereich des IT-Rechts tätig. Daneben arbeitete er für verschiedene größere Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter. Das Finanzamt sah diese Tätigkeit als gewerblich an. Es setzte Gewerbesteuer fest und forderte den Kläger als gewerblichen Unternehmer gemäß § 141 AO auf, ab dem Folgejahr Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen. Der gegen diese Aufforderung aus dem Jahr 2012 gerichtete Einspruch des Klägers blieb ebenso wie die nachfolgende Klage vor dem Finanzgericht ohne Erfolg (FG München, BeckRS 2017, 137818).

Von Anwaltstätigkeit abzugrenzender Beruf

Der BFH hat die Vorentscheidung bestätigt. Als Datenschutzbeauftragter übe der Kläger keine dem Beruf des Rechtsanwaltes vorbehaltene Tätigkeit aus. Vielmehr werde er in einem eigenständigen, von seiner Anwaltstätigkeit abzugrenzenden Beruf tätig. Der Datenschutzbeauftragte berate in interdisziplinären Wissensgebieten. Hierfür müsse er zwar neben datenschutzrechtlichem Fachwissen auch Fachwissen in anderen Bereichen (beispielsweise der Informations- und Kommunikationstechnik und der Betriebswirtschaft) besitzen. Eine spezifische akademische Ausbildung müsse er aber – anders als der Rechtsanwalt – nicht nachweisen. Aus diesem Grund sei der Kläger als Datenschutzbeauftragter auch nicht in einem dem Rechtsanwalt ähnlichen Beruf tätig. Schließlich sei – so der BFH – auch keine sonstige selbstständige Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzunehmen. Es fehle an der erforderlichen Vergleichbarkeit mit den dort genannten Regelbeispielen.

BFH, Urteil vom 14.01.2020 - VIII R 27/17

Redaktion beck-aktuell, 19. März 2020.

Mehr zum Thema