Aktienzuteilung im Rahmen US-amerikanischen "Spin-Offs" kein steuerpflichtiger Kapitalertrag

Die Aktienzuteilung im Rahmen eines US-amerikanischen "Spin-Off" an private Kleinanleger führt nicht zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag. Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden, § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG sei auch auf ausländische Vorgänge anwendbar, die bei einer rechtsvergleichenden Betrachtung der Abspaltung nach deutschem Recht entsprechen.

Finanzamt behandelt Aktienzuteilung als steuerpflichtigen Kapitalertrag

Der Kläger hielt Aktien der Hewlett-Packard Company (HPC), einer Kapitalgesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware. Nachdem die HPC in Hewlett-Packard Inc. (HPI) umbenannt und das Unternehmenskundengeschäft der HPI auf ihre Tochtergesellschaft Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE) übertragen worden war, erhielten die Aktionäre im Rahmen eines sogenannten Spin-Off Aktien der HPE. Diese buchte die Bank des Klägers in dessen Depot ein. Der Kläger war nunmehr im selben Verhältnis an beiden Gesellschaften beteiligt. Das Finanzamt behandelte die Aktienzuteilung beim Kläger als steuerpflichtigen Kapitalertrag. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

BFH: Steuerneutrale Aktienzuteilung auch bei US-amerikanischem "Spin-Off"

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG und wies die Revision des Finanzamtes zurück. Eine steuerneutrale Zuteilung von Aktien nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG sei auch bei einem US-amerikanischen "Spin-Off" möglich. Voraussetzung sei, dass die "wesentlichen Strukturmerkmale" einer Abspaltung im Sinn des § 123 Abs. 2 Umwandlungsgesetz erfüllt seien. Die Kapitalverkehrsfreiheit gebiete eine Erstreckung des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG auf ausländische Vorgänge. Rechtsfolge der Anwendung des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG sei, dass die Einbuchung der aufgrund des "Spin-Off" erhaltenen Aktien im Depot des Klägers zu keinem steuerpflichtigen Kapitalertrag führe. Erst im Zeitpunkt einer späteren Veräußerung der Aktien der HPE bzw. HPI seien etwaige Veräußerungsgewinne zu versteuern.

BFH, Urteil vom 01.07.2021 - VIII R 9/19

Redaktion beck-aktuell, 14. Oktober 2021.