BFH ändert Rechtsprechung zum Zuständigkeitswechsel bei Abrechnungsbescheiden

Geht die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung wie etwa bei einem Wohnsitzwechsel oder einer Betriebsverlegung von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, ist dies auch beim Erlass eines Abrechnungsbescheids zu beachten. Dies hat der Bundesfinanzhof mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 19.03.2019 im Zusammenhang mit Säumniszuschlägen wegen festgesetzter und nicht rechtzeitig gezahlter Einkommensteuer entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben (Az.: VII R 27/17).

Finanzverwaltung war anderer Auffassung

Bislang sollte für den Erlass eines Abrechnungsbescheids auch nach einem Wechsel der (örtlichen) Zuständigkeit diejenige Finanzbehörde zuständig bleiben, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, um dessen Verwirklichung gestritten wird, festgesetzt hat (DStR 2011, 1758). Die Finanzverwaltung war dem nicht gefolgt.

Auch Jahre vor Zuständigkeitswechsel umfasst

Nach nunmehr geänderter BFH-Rechtsprechung gilt der sogenannte Grundsatz der Gesamtzuständigkeit auch in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen natürlicher Personen (§ 19 AO). Das jeweils zuständige Finanzamt ist danach nicht nur für die eigentliche Besteuerung (§§ 134 ff. AO), sondern darüber hinaus auch für die Erhebung (§§ 218 ff. AO) und Vollstreckung (§§ 249 ff. AO) der betreffenden Steuern und gegebenenfalls auch für die Entscheidung über einen Einspruch (§ 367 Abs. 1 Satz 2 AO) zuständig – und zwar auch dann, wenn sich der Streit auf Jahre bezieht, die vor dem Zuständigkeitswechsel liegen.

BFH, Urteil vom 19.03.2019 - VII R 27/17

Redaktion beck-aktuell, 29. Mai 2019.