Vergeblich gegen das Finanzamt geklagt hat ein Gewerbetreibender, der zusammen mit seiner Frau zwei Betriebe in der Telekommunikationsbranche und der Gastronomie unterhielt. Wegen drei Fällen von Steuerhinterziehung und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt sowie im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als 2. Vorsitzender einer Herrenfußballmannschaft wurde er angeklagt. Doch das zuständige LG stellte – wie oft bei kleinen und mittleren Delikten – das Strafverfahren vorläufig ein. Dafür musste er nach § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO 25.000 Euro als Geldauflage an die Staatskasse zahlen.
Die machte der Geschäftsmann als "nachträgliche Betriebsausgabe" geltend, um Einkommensteuer zu sparen. Schon beim Fiskus und sodann beim FG Niedersachsen biss er sich damit die Zähne aus. Auch beim BFH hatte er keinen Erfolg (Urteil vom 29.01.2025 – X R 6/23).
Abzugsverbot greift bei Geldauflage
Die obersten Finanzrichter pochten auf § 12 Nr. 4 EStG. Danach können von den steuerpflichtigen Einkünften normalerweise "in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen" nicht abgezogen werden.
Die besagte StPO-Vorschrift passte für den BFH auf den aktuellen Fall. Danach kommt als Maßnahme insbesondere in Betracht, dass ein Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse entrichtet wird. Dies aber habe einen "Sanktionscharakter", schreiben die Münchener Urteilsfinder unter Berufung auf die Gesetzesbegründung zu der insoweit unverändert gebliebenen Vorschrift und auf ältere Urteile aus ihrer Hand. Womit das Abzugsverbot aus § 12 Nr. 4 EStG greife.
Anders wäre es demnach gewesen, wenn die Fallgruppe aus Nr. 1 des § 153a Abs. 1 S. 2 StPO betroffen gewesen wäre. Diese erlaubt Strafgerichten nämlich als Preis für eine Einstellung die Auferlegung von Leistungen "zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens". Und diese wiederum nimmt § 12 Nr. 4 EStG ausnahmsweise von dem Verbot aus, Auflagen und Weisungen vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen.
Unklarer Beschluss: Einziehung oder nicht?
Was den Fall zusätzlich kompliziert macht: Theoretisch hätten die Landrichter auch eine steuergünstigere Abschöpfung der Taterträge gemäß § 73 StGB anordnen können, wo von "Einziehung" (bis 2017: "Verfall") die Rede ist. Dieser hat keinen Strafcharakter, so der BFH unter anderem unter Berufung auf das BVerfG und den BGH. Die Karlsruher Verfassungshüter befanden 2004 nämlich, der Gesetzgeber sehe darin "nicht die Zufügung eines Übels, sondern die Beseitigung eines Vorteils, dessen Verbleib den Täter zu weiteren Taten verlocken könnte". Doch hatte das LG seinen Beschluss zu vage formuliert und weder die StGB-Vorschrift noch das Wort "Einziehung" verwendet.
Trotzdem ging das FG Niedersachsen davon aus, dass von ihm geschätzte 3.000 Euro hierunter fielen und deshalb als Betriebsausgaben anzuerkennen seien. Das fanden die höchsten Finanzrichter schon deshalb abwegig, weil § 73 StGB die Feststellung einer Tat voraussetze und bei einer Einstellung andere Rechtsfolgen vorsehe. Theoretisch hätten nach ihrer Ansicht die Strafrichter zwar tatsächlich verschiedene Auflagen und Anweisungen kombinieren können – was sie aber nicht hätten erkennen lassen.
Der Clou: Laut BFH hätte dem Steuerzahler also keinerlei Abzug zugestanden. Doch weil nur er, nicht jedoch die unterlegene Finanzverwaltung in Revision gezogen war, musste er ihm wegen des "Verböserungsverbots" zumindest die von den Richtern in Hannover zuerkannte Steuerminderung belassen.