Beim Außer-Haus-Verkauf von Sparmenüs in Schnellrestaurants handelt es sich, wie der BFH bestätigt, umsatzsteuerrechtlich um zwei Lieferungen. Dabei unterliegt das Getränk dem Regelsteuersatz von 19%, die Speisen werden hingegen ermäßigt mit 7% besteuert. Der Gesamtpreis des Menüs muss daher auf Getränk und Speisen aufgeteilt werden.
Im Streitfall teilten die Betreiber den Gesamtpreis nach der "Food-and-Paper"-Methode auf, das heißt nach dem Wareneinsatz. Danach fällt typischerweise eine niedrigere Umsatzsteuer an als bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen, da die Gewinnspanne bei Getränken typischerweise deutlich höher ist als bei Speisen, während der Wareneinsatz niedrig ist.
Das Finanzamt beanstandete die Aufteilung nach der "Food-and-Paper"-Methode, weil sie nicht so einfach sei wie eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen und außerdem nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe. Das FG hielt die "Food-and-Paper"-Methode dagegen für zulässig und gab der Klage der Schnellrestaurant-Betreiber statt.
"Food-and-Paper"-Methode nicht sachgerecht: Burger im Spar-Menü teurer als einzeln
Das hatte aber beim BFH keinen Bestand (Urteil vom 22.01.2025 - XI R 19/23). Zwar müsse der Unternehmer nicht immer die "einfachstmögliche" Methode, d. h. die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen, anwenden. Die angewendete Methode müsse aber zumindest ebenso sachgerecht sein wie die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen.
Das sei hier aber nicht der Fall, so der BFH. Denn die "Food-and-Paper"-Methode führe in manchen Fällen dazu, dass der Preis eines Burgers mit einem hohen Wareneinsatz im Menü höher ist als der Einzelverkaufspreis des Burgers. Es widerspreche aber der wirtschaftlichen Realität, dass der Verkaufspreis eines Produkts in einem mit Rabatt verkauften Menü höher sein könnte als der Einzelverkaufspreis. Eine Methode, die zu einem solchen Ergebnis führt, sei nicht sachgerecht.
In einem gleich gelagerten Fall beurteilte der BFH eine (durch Kappung) modifizierte "Food-and-Paper"-Methode ebenfalls als nicht sachgerecht (Urteil vom 22.01.2025 - XI R 22/22).