Neue Wohnung für zweites Arbeitszimmer: Umzugskosten sind nicht absetzbar

Die Kosten für den Umzug in eine größere Wohnung lassen sich nicht als Werbungskosten von der Steuer abziehen, entschied der BFH, auch wenn das Ziel war, ein zweites Arbeitszimmer einrichten zu können. Die Wahl der Wohnung sei Privatsache.

Seit der Corona-Pandemie arbeiten immer mehr Menschen zumindest teilweise aus dem Home-Office. Um sich ein zweites Arbeitszimmer einrichten zu können, zog ein Paar im Mai 2020 in eine 5-Zimmer-Wohnung. Den Aufwand für die Nutzung der beiden Arbeitszimmer und die Kosten für den Umzug in die neue Wohnung machten sie als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte zwar die Aufwendungen für die Arbeitszimmer an, die Umzugskosten sollte das Paar aber selbst tragen. Es bestehe keine berufliche Veranlassung für den Umzug.

Das Paar hatte zunächst mit einer Klage vor dem FG Erfolg. Das erklärte, der Umzug sei beruflich veranlasst gewesen, da er zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen geführt habe. Die Arbeitszimmer ermöglichten den beiden, ihrer beruflichen Tätigkeit ungestört nachzugehen.

Wahl der Wohnung ist Privatsache

Dagegen schritt nun der BFH ein und bestätigte die Ansicht des Finanzamts (Urteil vom 05.02.2025 – VI R 3/23). Die Wohnung sei maßgeblich dem privaten Lebensbereich zuzuordnen, so das Gericht. Die Kosten für den Umzug zählten daher nicht zu den steuerlich abziehbaren Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG).

Die Wahl der Wohnung sei von den privaten Entscheidungen und Möglichkeiten der Steuerpflichtigen abhängig. Die zunehmende Akzeptanz von Home-Office und sogenannter Remote-Arbeit hätten darauf keinen Einfluss.

Die Entscheidung, in der neuen, größeren Wohnung ein Zimmer als Arbeitszimmer zu nutzen oder weiterhin in einem anderen Teil der Wohnung zu arbeiten, beruhe auch in Zeiten einer gewandelten Arbeitswelt nicht auf nahezu ausschließlich objektiven beruflichen Kriterien. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige über keinen anderen Arbeitsplatz verfüge, oder eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf erreichen wolle, so der BFH. Etwas anderes gelte nur, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen der entscheidende Grund für den Wohnungswechsel sei und private Umstände eine ganz untergeordnete Rolle gespielt hätten – etwa bei einem Arbeitsplatzwechsel.

BFH, Urteil vom 05.02.2025 - VI R 3/23

Redaktion beck-aktuell, kw, 17. April 2025.

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