Ein Steuerpflichtiger wollte vom Finanzamt nach Art. 15 DS-GVO Auskunft über Vollstreckungsmaßnahmen sowie Kopien haben und klagte schließlich, weil das Finanzamt ihm Kopien verweigerte. Allerdings reichte er die Auskunftsklage erst über ein Jahr nach der ohne Rechtsbehelfsbelehrung erhaltenen Ablehnung ein.
Das FG beurteilte die Klage wegen Verfristung als unzulässig. Der Steuerpflichtige meinte hingegen, er könne "jederzeit" klagen. Die Klage sei an keine Frist gebunden, es handele sich um eine Leistungsklage. Jedenfalls verbiete die DS-GVO eine Einschränkung der Klageerhebung durch die FGO-Klagefristen.
DS-GVO-Auskunftsklage muss nicht "jederzeit" möglich sein
Damit konnte er den BFH nicht überzeugen, der seine Revision zurückwies (Urteil vom 06.05.2025 - IX R 2/23): Die Klage sei verfristet und daher unzulässig. Wie das FG erachtete er als statthafte Klageart für den Auskunftsanpruch die Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 Alt. 2 FGO), bei der die Monats- (§ 47 Abs. 1 FGO) bzw. bei unterbliebener Rechtsbehelfsbelehrung die Jahresfrist (§ 55 Abs. 2 S. 1 FGO) für die Klagerhebung zu beachten ist.
Der BFH misst der Auskunft nach Art. 15 DS-GVO wie das BVerwG, dem es sich anschließt, Regelungscharakter bei und qualifiziert sie als Verwaltungsakt. Er begründet das damit, dass die Behörde bei einem DS-GVO-Auskunftsbegehren prüfen müsse, ob personenbezogene Daten vorliegen und eventuell Ausschlussgründe greifen. Die Auskunft sei daher nicht bloß eine Wissenserklärung.
Aus der DS-GVO lasse sich nicht herleiten, dass eine Auskunftsklage losgelöst von Fristen "jederzeit" möglich sein müsse. Es sei nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache jedes EU-Staats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe, mithin auch der Klagefristen, zu regeln. Den Fristen stünden auch die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität nicht entgegen. Eine EuGH-Vorlage hielt der BFH nicht für erforderlich, da die Rechtslage eindeutig sei.