Ein Vater schenkte seinen Kindern Anteile an einer Familienholding-Gesellschaft. Um Schenkungsteuer berechnen zu können, ermittelte die Holding den Wert der Anteile auf Grundlage von über 60 Verkäufen anderer Geschäftsanteile aus einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Schenkung. Die Verkäufe hatten überwiegend zwischen (entfernter verwandten) Familienangehörigen stattgefunden. Die Kaufpreise richteten sich nach dem durch die Steuerabteilung der Holding ermittelten Substanzwert ("Net Asset Value") des Unternehmens. Davon wurde ein pauschaler Abschlag von 20% vorgenommen.
Das Finanzamt erkannte zwar die Wertermittlung nach dem Substanzwertverfahren an, ließ aber den Holding-Abschlag nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht sah das anders.
Der BFH gab in der Revision dem Finanzamt recht und beließ es bei der Bewertung mit dem Substanzwert ohne Holdingabschlag (Urteil vom 25.09.2024 – II R 49/22). Anders als das FG meine, habe der Wert der geschenkten Anteile nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden können. Denn die Preisbildung habe nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr – Stichwort "Freier Markt" – stattgefunden. Danach war der durch die Steuerabteilung der Holding ermittelte Substanzwert anzusetzen. Zudem habe der Holding-Abschlag nicht angesetzt werden können. Die Holding habe diesen hier rein empirisch und deshalb zu pauschal ermittelt.
Zur Ermittlung des gemeinen Werts vorgenommene Abschläge müssten objektiv und konkret auf das jeweilige Bewertungsobjekt angesetzt werden, stellt der BFH klar. Er verweist auf seine ständige Rechtsprechung. Hier habe sich der Abschlag nicht auf die jeweils verkauften Anteile bezogen und er sei pauschal in Höhe von 20% über einen langen Zeitraum unverändert geblieben. Die Holding habe zudem angegeben, dass der Abschlag hauptsächlich die Tatsache abbilden sollte, dass Holding-Anteile aufgrund ihrer internen Beschränkungen schwerer zu verkaufen seien als andere Gesellschaftsanteile. Dabei handele es sich aber um "persönliche Verhältnisse", so der BFH. Diese müssten nach § 9 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 BewG bei der Bewertung für Zwecke der Schenkungsteuer außen vor bleiben.