Drei Tage vor einem Termin am FG beantragte der Sozietätspartner des sachbearbeitenden Anwalts eine Terminsverlegung, weil der Kollege erkrankt war. Das Gericht forderte substantiierten Vortrag und Glaubhaftmachung durch ein ärztliches Attest. Der Partner legte ein Attest vor, das eine akute Erkrankung sowie die Reise- und Arbeitsunfähigkeit des Sachbearbeiters bescheinigte, und wies darauf hin, dass der Arzt von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden wird. Er selbst könne den Termin nicht wahrnehmen, da er an dem Tag bereits lange geplante "vorgreifliche" Termine habe. Über AdvoAssist sei versucht worden, einen Terminvertreter zu organisieren, es habe sich aber niemand gemeldet.
Das FG verhandelte in Abwesenheit der klägerischen Seite und lehnte den Antrag auf Terminsverlegung im klageabweisenden Urteil wegen ungenügender Begründung und Glaubhaftmachung ab. Das vorgelegte ärztliche Attest sei mangels Angaben zu Art, Schwere und Auswirkungen der Erkrankung unzureichend gewesen, die Entbindung von der Schweigepflicht mangels Unterschrift des erkrankten Anwalts. Ferner sei der Verweis des Partners auf eigene Termine völlig unsubstantiiert gewesen.
Kein Last-Minute-Antrag: FG hätte Chance zur Nachbesserung geben müssen
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das FG-Urteil hatte Erfolg. Der BFH monierte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Mit der erst im Urteil gegebenen Begründung ungenügender Substantiierung und Glaubhaftmachung hätte das FG den Terminverlegungsantrag nicht ablehnen dürfen (Beschluss vom 26.09.2025 - III B 112/24). Die Begründung des FG für die Zurückweisung des Attests und der Entbindung von der Schweigepflicht als ungenügend zeigten, dass dem Gericht die Bedeutung der mündlichen Verhandlung für die Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht hinreichend bewusst gewesen sei.
Ferner sei der Verlegungsantrag nicht "in letzter Minute" gestellt worden. Daher hätten die strengeren Anforderungen an die sofortige Substantiierung und Glaubhaftmachung des Verlegungsgrundes hier nicht gegolten, so der BFH. Der Sozietätspartner habe nicht damit rechnen müssen, dass das Gericht den Antrag erst im Urteil ablehnt, ohne vorher die Chance zur Nachbesserung zu geben.
Dass das FG die Verhinderung des Sozietätspartners durch "vorgreifliche Termine" als zu unsubstantiiert beurteilt habe, sei für sich betrachtet zwar gut vertretbar gewesen. Dennoch hätte das FG dem Anwalt die Möglichkeit zur weiteren Substantiierung einräumen müssen. Es hätte einen ganzen Tag Zeit gehabt, um über seine Auffassung zu informieren und Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Eine tatsächliche Verhinderung des Partners sei angesichts der Suche nach einem Terminvertreter nicht unwahrscheinlich gewesen.


