Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg muss Fußgängerzone rückgängig machen

Das Berliner Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg muss eine in der Krautstraße eingerichtete Fußgängerzone vorerst rückgängig machen, da den bereits begonnenen Maßnahmen (bisher) keine städteplanerische Entscheidung vorausgegangen ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Eilbeschluss vom 28.06.2021 entschieden.

Anwohnerin wendet sich gegen Einrichtung einer Fußgängerzone  

Antragstellerin des vorliegenden Eilverfahrens ist eine GmbH, die Eigentümerin und Vermieterin eines Hauses in der Krautstraße in Berlin Friedrichshain-Kreuzberg ist. Sie beziehungsweise deren Geschäftsführer wendet sich gegen die behördliche Umwidmung der Krautstraße in eine Fußgängerzone und gegen in diesem Zusammenhang bereits eingeleitete Maßnahmen zur Verkehrsbeschränkung durch Beschilderungen, Poller und Absperrungen.

VG gibt Eilantrag statt

Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag stattgegeben. Die in der Straßenverkehrsordnung festgelegten Voraussetzungen für die Kennzeichnung einer Fußgängerzone lägen nicht vor, so das Gericht. Die Straßenverkehrsbehörde sei zwar berechtigt, die notwendigen Anordnungen zur Kennzeichnung von Fußgängerzonen anzuordnen. Voraussetzung sei jedoch eine vorausgehende städteplanerische Entscheidung, an der es hier (noch) fehle. Das hierfür in Betracht kommende Verfahren zur straßenrechtlichen Teileinziehung der Krautstraße nach dem Berliner Straßengesetz befinde sich derzeit noch in der Vorbereitung und müsse nach den gesetzlichen Vorgaben zunächst durchgeführt werden. In Folge der derzeit rechtswidrigen Umsetzung muss das Bezirksamt die aufgestellten Verkehrszeichen und Poller eine Woche nach Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vorläufig entfernen.

VG Berlin, Beschluss vom 28.06.2020 - 11 L 164/21

Redaktion beck-aktuell, 29. Juni 2021.

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