Anwohnerin wendet sich gegen Einrichtung einer Fußgängerzone
Antragstellerin des vorliegenden Eilverfahrens ist eine GmbH, die Eigentümerin und Vermieterin eines Hauses in der Krautstraße in Berlin Friedrichshain-Kreuzberg ist. Sie beziehungsweise deren Geschäftsführer wendet sich gegen die behördliche Umwidmung der Krautstraße in eine Fußgängerzone und gegen in diesem Zusammenhang bereits eingeleitete Maßnahmen zur Verkehrsbeschränkung durch Beschilderungen, Poller und Absperrungen.
VG gibt Eilantrag statt
Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag stattgegeben. Die in der Straßenverkehrsordnung festgelegten Voraussetzungen für die Kennzeichnung einer Fußgängerzone lägen nicht vor, so das Gericht. Die Straßenverkehrsbehörde sei zwar berechtigt, die notwendigen Anordnungen zur Kennzeichnung von Fußgängerzonen anzuordnen. Voraussetzung sei jedoch eine vorausgehende städteplanerische Entscheidung, an der es hier (noch) fehle. Das hierfür in Betracht kommende Verfahren zur straßenrechtlichen Teileinziehung der Krautstraße nach dem Berliner Straßengesetz befinde sich derzeit noch in der Vorbereitung und müsse nach den gesetzlichen Vorgaben zunächst durchgeführt werden. In Folge der derzeit rechtswidrigen Umsetzung muss das Bezirksamt die aufgestellten Verkehrszeichen und Poller eine Woche nach Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vorläufig entfernen.