Einrichtung der Betreuung ohne Verfahrenspfleger
Die Betroffene in dem jetzt entschiedenen Fall leidet an einer paranoiden Schizophrenie und war laut Sachverständigengutachten nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu erledigen. Das Amtsgericht richtete nach ihrer Anhörung eine umfassende Betreuung mitsamt Einwilligungsvorbehalt für Vermögensangelegenheiten ein, ohne einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Auf die Beschwerde der Betroffenen bestellte das Landgericht zwar einen Verfahrenspfleger, hörte sie jedoch nicht erneut unter dessen Beteiligung an. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht.
BGH erinnert an seine Rechtsprechung
Der Familiensenat erinnert die Vorinstanz, die meinte, eine erneute persönliche Anhörung sei nicht erforderlich gewesen, weil sie keine zusätzlichen Erkenntnisse gebracht hätte, zunächst nochmals an seine bisherige Rechtsprechung: Danach könne zwar von einer erneuten Anhörung abgesehen werden, etwa wenn die erstinstanzliche Entscheidung nur kurze Zeit zurückliegt oder sich nach dem Akteninhalt keine neuen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte ergeben. Sie sei aber jedenfalls dann unverzichtbar, wenn bei der Anhörung im ersten Rechtszug Verfahrensvorschriften verletzt wurden.
Anhörung ohne Verfahrenspfleger ist Verfahrensfehler
Das war aus Sicht des BGH hier der Fall. Aufgabe der Verfahrenspflege sei es, die Betroffenen fachkundig zu beraten und im Verfahren zu begleiten, um auf diese Weise deren Belange im Verfahren zu gewährleisten. Gemessen hieran hätte das Amtsgericht der Betroffenen einen Verfahrenspfleger bestellen und ihm Gelegenheit geben müssen, an der Anhörung teilzunehmen. Weil dies versäumt wurde, müsse die Anhörung zwingend nachgeholt werden – auch im Beschwerdeverfahren.
In einer so genannten Segelanweisung für das weitere Verfahren ruft der Familiensenat nochmals seine Rechtsprechung in Erinnerung, wonach Betroffene ohne Krankheitseinsicht nicht in der Lage sind, die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte abzuwägen. Daher können sie auch keinen freien Willen im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB bilden.