Betreuungsgerichtliche Genehmigung für Erbschaftsanfechtung kann nur im Namen des Betreuten erstritten werden

Der Bundesgerichtshof hat mit einer weiteren Entscheidung die Rechte von gesetzlich Betreuten gestärkt. Betreuer können eine betreuungsgerichtliche Genehmigung (hier: zur Anfechtung einer Erbschaftsannahme des Betreuten) nicht aus eigenem Recht gerichtlich verfolgen. Eine eigene Rechtsbeschwerde kann auch nicht im Nachhinein als Antrag des Betreuten ausgelegt werden.

Gesetzliche Betreuung durch die Mutter

Der Betreute wurde von seiner Mutter gesetzlich betreut. Beide beerbten den Vater des Betreuten. Die Betreuerin focht die Erbschaftsannahme des Betreuten an und begehrte erfolglos die betreuungsgerichtliche Genehmigung hierfür. Die anschließende Rechtsbeschwerde verfasste sie ausdrücklich im eigenen Namen.

Betreuerin ist nicht beschwerdeberechtigt

Die Betreuerin ist nach der Entscheidung des BGH durch die Versagung der begehrten Genehmigung zwar insoweit betroffen, dass ihr eigenes Erbe geschmälert werde – dies begründe jedoch keine Rechtsbeeinträchtigung in ihrer Stellung als Betreuerin. Daher entfalle eine Beschwerdebefugnis. Auch aus ihrer Stellung als Mutter des Betreuten ergebe sich keine Beschwerdeberechtigung, denn als sogenannte privilegierte Angehörige habe sie nur bei der Einrichtung der Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts ein eigenes Beteiligungsrecht.  

Auslegung zum Antrag des Betroffenen nicht möglich

Werde die Beschwerde ausdrücklich allein namens und in Vollmacht der Betreuerin eingelegt und werde in der Begründung auch mit den Rechten der Betreuerin argumentiert, könne die Beschwerde nicht als Antrag des Betreuten ausgelegt werden, so der BGH abschließend.

BGH, Beschluss vom 18.03.2020 - XII ZB 474/19

Redaktion beck-aktuell, 15. Mai 2020.