Betreuung auf Reise als Schadensposition

Eine aufgrund eines Geburtsschadens behinderte Frau hat gegen das verantwortliche Krankenhaus einen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten einer Auslandsreise, die wegen der Erforderlichkeit von Begleitpersonen entstanden sind. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.03.2020 entschieden.

Geburtsschaden macht Reisebegleitung erforderlich

Die Klägerin ist aufgrund eines Geburtsschadens gelähmt, kann nicht sprechen und muss rund um die Uhr betreut werden. Als sie 2014 ein auf Schwerbehinderte spezialisiertes Hotel auf Gran Canaria besuchte, wurde sie von drei Betreuern begleitet. Die Mehrkosten von insgesamt 4.080 Euro stellte sie dem beklagten Krankenhaus in Rechnung.

Krankenhaus verweigert Zahlung 

Das Krankenhaus stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich zwar vergleichsweise verpflichtet habe, "Pflege- und Betreuungskosten" zu übernehmen; darunter fielen aber keine durch eine Urlaubsreise bedingte Mehrkosten.

BGH: Pflege- und Betreuungskosten umfassen Urlaub

Der BGH wertete die Abrede in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen anders: Die Nachteile der Klägerin durch den Geburtsfehler sollten, soweit möglich, ausgeglichen werden. Darunter fielen auch Mehrkosten für die Teilnahme am sozialen Leben, wie zum Beispiel die Begleitung bei Theaterbesuchen oder einer Urlaubsreise.

BGH, Urteil vom 10.03.2020 - VI ZR 316/19

Redaktion beck-aktuell, 13. Mai 2020.