Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers
Lorem Ipsum
© Kzenon / stock.adobe.com

Einem Angeklagten muss nur dann ein weiterer Verteidiger beigeordnet werden, wenn der Bedarf hierfür zur Sicherung des Verfahrens "unabweisbar" ist. Die Beschwerde über eine gerichtliche Ablehnung der Bestellung kann nur im Hinblick auf die Verletzung des Beurteilungs– und/oder Ermessensspielraums überprüft werden. Das hat der Bundesgerichtshof am 31.08.2020 beschlossen.

Ein Pflichtverteidiger für rund 130 Bände Ermittlungsakten

Einem Angeklagten wird unter anderem vorgeworfen, Mitglied einer terroristischen Vereinigung zu sein. Für die Hauptverhandlung sind neben 30 Bänden Sachakten noch mehr als 100 Stehordner als Beiakten zu bearbeiten. Das Oberlandesgericht Dresden plante, an 30 Tagen innerhalb von fünf Monaten bis Januar 2021 über die Anklage zu verhandeln. Der mutmaßliche Rechtsextremist beantragte wegen der Vielzahl von Akten, ihm einen zweiten Pflichtverteidiger beizuordnen. Der Vorsitzende des OLG Dresden lehnte den Antrag ab, weil dem ersten Pflichtverteidiger der Prozessstoff bereits hinlänglich bekannt sei. Dagegen wehrte sich der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde zum BGH - erfolglos.

Eingeschränkte Prüfungskompetenz des BGH

Grundsätzlich tritt dem BGH zufolge das Beschwerdegericht an die Stelle des Erstgerichts und trifft eine eigene Sachentscheidung. Anders beurteilte der 3. Strafsenat aber den Beschluss über die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nach § 144 Abs. 1 StPO – dieser sei nur eine verhandlungsleitende Maßnahme. Dem Vorsitzenden stehe bei solchen Entscheidungen ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu: Der BGH könne nur prüfen, ob der Richter die Grenzen seines Beurteilungsspielraums eingehalten und sein Entscheidungsermessen fehlerfrei ausgeübt habe.

Zusätzlicher Verteidiger unnötig

Die Beiordnung eines zweiten Verteidigers erfolgt laut BGH nur dann, wenn sie zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens  oder zur sachgerechten Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten "unabweisbar" ist, also nur in wenigen Ausnahmefällen. Ein solcher Fall liege etwa vor, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstrecke und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden müsse, dass auch bei vorübergehendem Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden könne. Oder wenn der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich sei, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden könne. Hier sei nicht ersichtlich, dass der Pflichtverteidiger während der Hauptverhandlung gravierend krank werden oder er den Prozessstoff nicht bewältigen könne. Die Beurteilung des OLG Dresden, dass es keines zusätzlichen Verteidigers bedürfe, sei deshalb vertretbar. Der 3. Strafsenat verwarf daher die sofortige Beschwerde.

BGH, Beschluss vom 31.08.2020 - StB 23/20

Redaktion beck-aktuell, 16. September 2020.