Mit Wahl des Zahlungsmittels kostenpflichtige Bestellung ausgelöst
Das beklagte Unternehmen betreibt eine Onlineplattform, auf der Bücher, Seminare und Ähnliches verkauft werden. Um ein bestimmtes Produkt zu bestellen, mussten Nutzerinnen und Nutzer laut vzbv zunächst ihre Adressdaten eingeben und unter der Rubirk "Bezahloptionen" zwischen verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten wählen. Bei der Auswahl wurde eine grüne Schaltfläche angezeigt, die je nach gewähltem Zahlungsmittel beispielsweise die Beschriftung "Mit Kredtikarte bezahlen" oder "Bezahlen mit SOFORT-Überweisung" enthielt. Durch einen Klick auf die Schaltfläche bestätigten die Kunden aber nicht nur das gewählte Zahlungsmittel, sondern lösten zugleich die verbindliche, kostenpflichtige Bestellung aus. Hiergegen klagte der Verband und bekam vom LG Hildesheim Recht.
Bestellbutton nicht eindeutig beschriftet
Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Beschriftung rechtswidrig war. Nach der gesetzlichen Regelung dürfe ein Bestellbutton mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. "Mit Kreditkarte bezahlen" und ähnliche Formulierungen seien in der konkreten Gestaltung des Bestellvorgangs nicht eindeutig. Sie könnten von Verbrauchern auch so verstanden werden, dass sie mit dem Klick auf die Schaltfläche lediglich die zuvor gewählte Zahlungsweise bestätigen und dadurch noch keine verbindliche Bestellung auslösen.
Unzureichende Informationen zu Abonnements
Weiter untersagte das LG dem Unternehmen, auf seiner Verkaufsplattform Abonnements anzubieten, ohne ausreichend über die wesentliche Vertragsbedingungen wie den Preis, die Laufzeit und die Kündigungsbedingungen zu informieren, wie der vzbv weiter meldet. In dem von dem Verband mitgeteilten Fall hatte Digistore24 ein Video-Abonnement als "Upgrade" zu einem ausgewählten Produkt angeboten. Die Kerninformationen zum Vertrag erhielten die Kunden aber nicht unmittelbar vor Abgabe ihrer Bestellung, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Informationen befanden sich stattdessen vom Bestellbutton weit entfernt am Anfang der Seite, noch vor dem ersten Schritt des Bestellvorgangs. Verbraucherinnen und Verbraucher hätten wieder nach oben scrollen müssen, um zu den Informationen zu gelangen. Die Informationen hätten weder zeiltich noch räumlich unmittelbar im Zusammenhang mit der verbindlichen Bestellung gestanden, so das LG laut vzbv. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.