Der Kläger war von der beklagten Ordnungsbehörde als nächster Verwandter zur Bestattung seines verstorbenen, als Jugendlicher von einem anderen Elternpaar adoptierten Halbbruders aufgefordert worden. Der Kläger weigerte sich zu zahlen, woraufhin die Behörde ihn und seine Schwester jeweils anteilig zu den Kosten heranzog, die der Behörde bei der Vornahme der Einäscherung und Urnenbeisetzung im Wege der Ersatzvornahme entstanden waren.
Der Kläger erhob gegen die beiden Bescheide Widerspruch. Er habe erst durch die Ordnungsbehörde von der Existenz eines älteren Halbbruders erfahren. Die gemeinsame leibliche Mutter habe niemals von ihm erzählt. Es sei unbillig, so plötzlich mit der Durchführung der Bestattung einer fremden Person und der damit verbundenen Kosten belastet zu werden. Zudem machte er geltend, dass er in der Zwischenzeit die Erbschaft nach dem Halbbruder ausgeschlagen habe und zudem nicht in Anspruch genommen werden könne, weil das rheinland-pfälzische Bestattungsrecht nicht für ihn als in Hessen lebendem Bürger gelte.
Gericht: Halbgeschwister stehen Verstorbenem näher als die Allgemeinheit
Sowohl die Widersprüche als auch die erhobene Klage blieben ohne Erfolg. Der Kläger hatte zur Bestattung seines Halbbruders und der damit verbundenen Kosten herangezogen werden dürfen, befand das Gericht. Könne – wie hier – ein Erbe nicht rechtzeitig ermittelt oder in Anspruch genommen werden, seien gemäß dem rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetz Verwandte nach abgestuftem Grad der verwandtschaftlichen Beziehung für die Bestattung des Verstorbenen in einem gesetzlich vorgegebenen kurzen Zeitrahmen verantwortlich. Kämen sie dieser Verpflichtung nicht nach, könne die Ordnungsbehörde aus Gefahrenabwehrgründen die Bestattung vornehmen und die Kosten dem verpflichteten Verwandten auferlegen, so das Verwaltungsgericht weiter.
Das Gericht schloss auch einen besonderen Härtefall, der ausnahmsweise die Bestattungspflicht des Klägers entfallen lassen könnte, aus. So stelle ein fehlendes familiäres Näheverhältnis zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen die Zumutbarkeit der Bestattung regelmäßig nicht in Frage. Die gesetzliche Pflichtenstellung knüpfe nämlich lediglich an das objektiv bestehende nahe Verwandtschaftsverhältnis an; dadurch stünden die Bestattungspflichtigen dem Verstorbenen näher als die Allgemeinheit, die ansonsten für die Bestattungskosten einzustehen hätte.
Die Erbausschlagung berühre auch nicht die gesetzliche öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht, so das VG. Diese könne auch einen außerhalb von Rheinland-Pfalz lebenden Verwandten treffen, weil der die Wirkungen des rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetzes auslösende Tod des Halbbruders in Rheinland-Pfalz eingetreten sei.