EU-Kommisssion wirft Facebook irreführende Angaben zur WhatsApp-Übernahme vor

Die Europäische Kommission wirft Facebook vor, zur WhatsApp-Übernahme irreführende Angaben gemacht und damit seine Verpflichtungen nach der EU-Fusionskontrollverordnung verletzt zu haben. Die EU-Behörde hat Facebook deswegen am 20.12.2016 eine Mitteilung mit mehreren Beschwerdepunkten zugesandt. Facebook hatte den Kommunikationsdienstleister WhatsApp, der in den Bereichen soziale Netzwerke, Endkundenkommunikation und nicht suchgebundene Online-Werbedienste tätig ist, im Oktober 2014 übernommen.

Facebook verneinte Möglichkeit vollständigen Abgleichs der Benutzerdaten beider Unternehmen

Als die Kommission die geplante Übernahme von WhatsApp durch Facebook prüfte, betrachtete sie neben anderen Punkten auch die Möglichkeit, dass Facebook seine Benutzerkonten mit jenen von WhatsApp abgleichen könnte. In der Anmeldung des Zusammenschlusses hatte Facebook der Kommission noch mitgeteilt, dass es nicht möglich sein werde, einen zuverlässigen automatischen Abgleich zwischen den Benutzerkonten beider Unternehmen einzurichten. Diese Angaben hat die Kommission zwar bei der Prüfung des Zusammenschlusses berücksichtigt, allerdings hat sie die Freigabe nicht nur auf dieser Grundlage beschlossen.

WhatsApp kündigte 2016 Verknüpfung eigener Nutzerdaten mit Facebook-Profilen an

Im August 2016 kündigte WhatsApp neben anderen Aktualisierungen seiner Nutzungsbedingungen und seiner Datenschutzrichtlinie die Möglichkeit an, die Telefonnummern von WhatsApp-Nutzern mit Facebook-Profilen zu verknüpfen. Laut WhatsApp sollten diese Neuerungen zu einem besseren Service beitragen, da somit auf den Facebook-Profilen von WhatsApp-Nutzern beispielsweise bessere Freundschaftsvorschläge und relevantere Werbeeinschaltungen angezeigt werden könnten, fasst die Kommission zusammen.

Kommission wirft Facebook Verletzung der EU-Fusionskontrollverordnung vor

In ihrer jetzt versandten Mitteilung der Beschwerdepunkte vertritt die Kommission die vorläufige Auffassung, dass entgegen der Aussagen und Stellungnahmen von Facebook während des Prüfverfahrens die technische Möglichkeit eines automatischen Abgleichs der Facebook-Nutzerprofile mit WhatsApp-Nutzerprofilen bereits 2014 bestanden hat. Daher befürchte die Kommission zum jetzigen Zeitpunkt, dass Facebook der Kommission gegenüber vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder irreführende Angaben gemacht und damit seine Verpflichtungen nach der EU-Fusionskontrollverordnung verletzt hat.

Kommission betont Bedeutung genauer und vollständiger Unternehmensangaben

Die Pflicht eines Unternehmens, in einem Prüfverfahren richtige und nicht irreführende Angaben zu machen, sei von entscheidender Bedeutung, damit die Kommission Zusammenschlüsse und Übernahmen wirksam prüfen kann. Anmeldungen und Auskunftsverlangen seien für die Kommission bei der Prüfung solcher Vorhaben die wichtigsten Informationsquellen. Angesichts der knappen Fristen in dem Prüfverfahren sei es unerlässlich, dass die Kommission sich auf die Genauigkeit und Vollständigkeit der Angaben verlassen kann, unabhängig davon, ob diese Einfluss auf das Prüfergebnis haben oder nicht.

Beschluss über Freigabe des Zusammenschlusses bleibt wirksam

Die laufende Prüfung ist laut Mitteilung der Kommission darauf beschränkt, Verstöße gegen Verfahrensvorschriften zu bewerten. Da der Beschluss der Kommission vom 14.10.2014 über die Freigabe des Zusammenschlusses zwischen Facebook und WhatsApp auf einer Reihe von Faktoren beruhe, die über die Möglichkeit des Abgleichs von Benutzerkonten hinausgehen, bleibe er in vollem Umfang wirksam und werde von der laufenden Prüfung nicht berührt. Auch mit verwandten Fragen der Privatsphäre, des Datenschutzes oder des Verbraucherschutzes stehe die laufende Prüfung nicht in Zusammenhang, heißt es seitens der EU-Behörde weiter.

Verhängung einer Geldbuße gegen Facebook möglich

Facebook hat nun bis zum 31.01.2017 2017 Zeit, um zur Mitteilung der Beschwerdepunkte Stellung zu nehmen. Sollten sich die vorläufigen Bedenken der Kommission in diesem Fall bewahrheiten, kann sie auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der EU-Fusionskontrollverordnung eine Geldbuße von bis zu 1% des Umsatzes von Facebook verhängen.

Redaktion beck-aktuell, 21. Dezember 2016.

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