VGH: Zeitliche Betriebsbeschränkung inzwischen unverhältnismäßig
Ein Gastwirt aus Unterfranken hatte die zeitliche Beschränkung der Bewirtung in § 13 Abs. 5 der (alten) 5. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) im Rahmen eines Normenkontroll-Eilverfahrens angefochten. Der VGH setzte die Regelung vorläufig außer Vollzug. Die Überlegung, zunächst Erfahrungen mit einer zeitlich begrenzten Öffnung der Gastronomie zu sammeln, erscheine nicht mehr tragfähig. Denn es zeichne sich nicht ab, dass die Öffnung von Gastronomiebetrieben seit dem 29.05.2020 bislang zu einem nennenswerten Anstieg der Infektionszahlen mit dem Corona-Virus geführt habe. Daher erweise sich die zeitliche Betriebsbeschränkung als unverhältnismäßig.
Milderes Mittel gegen erhöhte Infektionsgefahr durch alkoholbedingtes Fehlverhalten möglich
Den Befürchtungen, es könne alkoholbedingt zur Missachtung von Abstands- und Hygieneregeln und in Folge davon zu vermehrten Infektionen kommen, könne zum Beispiel durch das Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke ab einer bestimmten Uhrzeit begegnet werden. Das Bedürfnis, die Auswirkungen der Öffnung der Gastronomie auf das Infektionsgeschehen zu beobachten, rechtfertige angesichts der weitgehenden Lockerungen im öffentlichen Leben die Beschränkung nicht.
Bars, Clubs und Diskotheken bleiben weiter geschlossen
Die weiter bestehende Schließung von Bars, Clubs, Diskotheken, Bordellbetrieben und sonstigen Vergnügungsstätten werde durch die Entscheidung nicht berührt, so der VGH weiter. Auch die anderweitig vorgegebenen Sperrzeiten, etwa nach dem Immissionsschutzrecht zum Schutz der Nachbarschaft oder nach der Bayerischen Biergartenverordnung, seien weiterhin zu beachten.