Beschränkung von Gaststätten-Öffnungszeiten wegen Corona in Bayern nicht mehr verhältnismäßig

Bis zum 21.06.2020 war in Bayern die Abgabe von Speisen und Getränken wegen der Corona-Pandemie nur in der Zeit von 6 bis 22 Uhr erlaubt. Der Verwaltungsgerichtshof München hatte diese Beschränkung am 19.06.2020 in einem Eilverfahren vorläufig außer Vollzug gesetzt. Er erachtete sie nicht mehr für verhältnismäßig, weil die Infektionszahlen seit der Öffnung der Gastronomie nicht nennenswert angestiegen seien.

VGH: Zeitliche Betriebsbeschränkung inzwischen unverhältnismäßig

Ein Gastwirt aus Unterfranken hatte die zeitliche Beschränkung der Bewirtung in § 13 Abs. 5 der (alten) 5. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) im Rahmen eines Normenkontroll-Eilverfahrens angefochten. Der VGH setzte die Regelung vorläufig außer Vollzug. Die Überlegung, zunächst Erfahrungen mit einer zeitlich begrenzten Öffnung der Gastronomie zu sammeln, erscheine nicht mehr tragfähig. Denn es zeichne sich nicht ab, dass die Öffnung von Gastronomiebetrieben seit dem 29.05.2020 bislang zu einem nennenswerten Anstieg der Infektionszahlen mit dem Corona-Virus geführt habe. Daher erweise sich die zeitliche Betriebsbeschränkung als unverhältnismäßig.

Milderes Mittel gegen erhöhte Infektionsgefahr durch alkoholbedingtes Fehlverhalten möglich

Den Befürchtungen, es könne alkoholbedingt zur Missachtung von Abstands- und Hygieneregeln und in Folge davon zu vermehrten Infektionen kommen, könne zum Beispiel durch das Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke ab einer bestimmten Uhrzeit begegnet werden. Das Bedürfnis, die Auswirkungen der Öffnung der Gastronomie auf das Infektionsgeschehen zu beobachten, rechtfertige angesichts der weitgehenden Lockerungen im öffentlichen Leben die Beschränkung nicht.

Bars, Clubs und Diskotheken bleiben weiter geschlossen

Die weiter bestehende Schließung von Bars, Clubs, Diskotheken, Bordellbetrieben und sonstigen Vergnügungsstätten werde durch die Entscheidung nicht berührt, so der VGH weiter. Auch die anderweitig vorgegebenen Sperrzeiten, etwa nach dem Immissionsschutzrecht zum Schutz der Nachbarschaft oder nach der Bayerischen Biergartenverordnung, seien weiterhin zu beachten.

VGH München, Beschluss vom 19.06.2020 - 20 NE 20.1127

Redaktion beck-aktuell, 22. Juni 2020.