Beschluss zu Dosenpfand-Ausnahmen in Grenzregionen gekippt

Das Gericht der Europäischen Union hat eine Entscheidung der EU-Kommission zu Ausnahmen beim Dosenpfand in Geschäften an der Grenze zu Dänemark gekippt. Nach einem am Mittwoch ergangenen Urteil haben die Wettbewerbshüter der Behörde nicht ordnungsgemäß geprüft, ob die Sonderregelungen eine illegale staatliche Beihilfe darstellen. Sie müssen sich nun erneut mit dem Fall befassen oder können gegen das Urteil Einspruch einlegen.

Interessensverband geht von rechtswidriger Beihilfe aus

Die EU-Kommission hatte die Ausnahmeregelungen zum Dosenpfand nach einer Beschwerde des dänischen Berufsverbandes Dansk Erhverv untersucht, war aber zu dem Ergebnis gekommen, dass sie nicht gegen EU-Recht verstoßen. Gegen diesen Beschluss hatte dann wiederum Dansk Erhverv vor dem EuG geklagt. Der Interessensverband dänischer Unternehmen ist der Ansicht, dass die Befreiung von der Pfanderhebung auf Einweggetränkeverpackungen eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe für eine Gruppe von Einzelhandelsunternehmen im Norden Deutschlands sei.

Getränkeeinkäufe in Deutschland

Grund für den Ärger von Dansk Erhverv ist, dass viele Menschen aus Dänemark für Getränkeeinkäufe über die Grenze nach Deutschland fahren, weil sie dort nach Ausfüllen einer Exportbescheinigung weder deutsches noch dänisches Dosenpfand bezahlen müssen. Eine geplante Regelung, die diese Möglichkeit eigentlich bereits 2018 beenden sollte, ist bis heute nicht umgesetzt.

Konsum nur außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets

Behörden in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern vertraten nach Gerichtsangaben in dem Streit die Auffassung, dass die Verpflichtung zur Erhebung des Pfands auf Geschäfte im Grenzgebiet nicht anwendbar sei, wenn die Getränke ausschließlich an in Dänemark ansässige Kunden verkauft würden – und wenn diese sich schriftlich verpflichteten, diese Getränke außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu konsumieren und deren Verpackungen zu entsorgen.

EuG, Urteil vom 09.06.2021 - T-47/19

Redaktion beck-aktuell, 9. Juni 2021 (dpa).

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